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Telemediengesetz in Kraft getreten
(daz/bah). Am 1. März 2007 ist mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Es schreibt u. a. allgemeine Informationspflichten für die Präsentation im Internet vor
Das Gesetz ist am 28. Februar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit dem Elektronischen-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz, das u. a. das Telemediengesetz einführt, werden das bisher geltende Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz sowie weitestgehend auch der Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst und außer Kraft gesetzt. Sowohl die Regelungen im früheren TDG als auch im Teledienstedatenschutzgesetz finden sich nun einheitlich im TMG sowie z. T. im Neunten Rundfunkstaatsvertrag, der ebenfalls am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.
Zu den Telemedien gehören alle Angebote im Internet, so z. B. auch Webseiten. Im § 5 TMG befinden sich beispielsweise allgemeine Informationspflichten, die auch Apotheken, die sich im
Internet präsentieren, zu beachten haben. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um neue Regelungen. Diese Informationspflichten haben bereits vorher gemäß TDG gegolten. Insbesondere sind hier im Rahmen des Impressums folgende Angaben zu machen:
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
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