Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Fachliche Eignung für die Berufsausbildung

Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Vom 7. März 2007

Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§1

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1. Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist,

2. Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,

3. Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,

4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.

§2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

Bonn, den 7. März 2007

Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

Zulassung von Arzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 2007 ist auf Seite 2545 die 328. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 27. September 2006 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Zulassung von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 54 vom 17. März 2007 ist auf Seite 2872 eine Bekanntmachung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen sowie andere Amtshandlungen vom 26. Mai 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Bremen

Dienstbereitschaft in Apotheken

Allgemeinverfügung Dienstbereitschaft Apotheken

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung an:

1. Die öffentlichen Apotheken im Land Bremen werden zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:

montags, dienstags, donnerstags, freitags

von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

mittwochs

von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr

samstags

von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr

von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

2. Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist.

3. Die Einteilung zum Notdienst wird auf Vorschlag der Apothekerkammer Bremen durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festgelegt und den Apotheken von der Apothekerkammer Bremen bekannt gegeben.

4. Soweit über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

5. Diese Allgemeinverfügung findet keine Anwendung auf Sonn- und Feiertage sowie auf den 24. und 31. Dezember.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Bremen, den 7. März 2007

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

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