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- DAZ 17/2007
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Seite 3
NEM – vom Dschungel zum Park
Der Markt der Nahrungsergänzungsmittel (NEM) war lange Jahre chaotisch. Mit den Produkten, angesiedelt zwischen Lebensmittel und Arzneimittel, wusste kaum einer so richtig umzugehen. Sie passten nicht in die gut sortierte und reglementierte Welt der Arzneimittel, obwohl sie sich gerne so darstellten. Rein äußerlich erweckten sie in Form von Kapseln, Dragees oder Tabletten nicht den Anschein einer Lebensmittelergänzung. Sie tummelten sich in einer Art Dschungel, Wildwuchs war recht häufig. Um im Bild zu bleiben: Unter den Produkten fanden sich bisweilen auch exotisch fremdländische Gewächse, schön anzusehen, aber teuer und wirkungslos, zum Teil gefährlich. Mit dieser Lage konnten die Verantwortlichen, Behörden und Gesetzgeber nicht zufrieden sein.
Nach langen Diskussionen rang man sich 2004 durch, eine Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung zu schaffen. Ziel war es, für mehr Klarheit, für mehr Verbraucherschutz zu sorgen. Endlich gab es eine Begriffsdefinition, Kennzeichnungsvorschriften und eine Positivliste für Vitamine und Mineralstoffe, die in NEMs verwendet werden dürfen. Ein geordneter Park für Vitamine und Mineralien ist seitdem aus dem Dschungel von einst geworden.
Doch nur zum Teil. Es gibt da noch die eine oder andere Ecke in diesem Park, für die die NEM-Verordnung keine genauen Regelungen gefunden hat. So wachsen in diesem Park auch Algen, Aloe, Bärlauchextrakte, Bockshornsamen, Hagebutten, Rotklee, Soja, Zimtstangen und viele andere Pflänzchen, die unsere Ernährung ergänzen wollen. Und schon wieder gibt es Zuordnungsprobleme – Beispiel Zimt. Arzneimittel oder Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel? Die Gerichte streiten darüber und kommen zu unterschiedlichen Interpretationen. Der Park hat immer noch seine Dschungelnischen.
Dennoch, vielen Herstellern von NEMs, aber auch uns Apothekern war und ist die mit der Regulierung eingezogene Ordnung willkommen. Sie brachte mehr Verlässlichkeit und klare Spielregeln. Ein NEM auf den Markt zu bringen ist für einen Pharmahersteller eine leichte Übung. Die gesamte aufwendige Prozedur der Arzneimittelzulassung entfällt – es entsteht ein Produkt, das zwar aussieht wie ein Arzneimittel (und damit für den Laien hochwertig wirkt), aber keines ist. Da besteht schon mal die Verlockung, einen neuen Extrakt oder eine aus einem Lebensmittel gewonnene Substanz als NEM einzuführen und mit mehr oder weniger deftigen pharmakologischen Indikationen zu vermarkten. Und schon gibt es wieder Wildwuchs im Park.
Als Apotheker sollen wir unseren Kunden den Weg durch Park und Dschungel weisen. Gar nicht so einfach. Denn es gibt Fallstricke: in der Aufmachung, in der Zusammensetzung der Präparate und vor allem auch in der zulässigen Werbung für diese Produkte. So sind beispielsweise Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, schlichtweg verboten. Schauen Sie sich einige Packungen, die Sie in Ihren Schränken haben, an und Sie werden feststellen, dass sich nicht alle Hersteller daran halten, der Graubereich, der Wildwuchs wächst.
Unser Titelbeitrag befasst sich in dieser Woche mit den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel. Teil zwei in der nächsten Woche fragt dann nach dem Nutzen solcher Präparate.
Keine Frage, es ist ein wichtiger Markt für die Apotheke, der Umsatz nimmt stetig zu. Ein Trend vieler Hersteller hin zu Nicht-Arzneimitteln ist unverkennbar. Auch vor dem Hintergrund sinkender Erlöse aus der Abgabe verschreibungspflichtiger Präparate darf dieser Markt in der Apotheke nicht vernachlässigt werden. Als Apotheker sollten Sie über diese Präparate Bescheid wissen und mögliche Fallstricke bei der rechtlichen Einordnung kennen. Eine fundierte Beratung des Apothekers bei NEMs trägt dazu bei, dass diese freiverkäuflichen Präparate nicht aus der Apotheke hin zu Tankstellen, Aldi, Lidl und Tchibo wandern. Noch schätzen die Hersteller das Image der Apotheke.
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