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DocMorris darf nicht mit Boni locken

MÜNCHEN (ks). DocMorris darf nicht mit einem Sonder-Bonus von 2,50 Euro für die Bestellung zuzahlungsfreier Medikamente werben. Ebenso wenig darf das Unternehmen Warengeschenke für Arzneimittelbestellungen ausloben. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München. Es bestätigte damit im Ergebnis eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München vom letzten August.

Auf einem Werbezettel hatte die Versandapotheke unter dem Slogan "Geld verdienen auf Rezept" einen Sonder-Bonus für jedes eingereichte Rezept über ein zuzahlungsfreies Generikum versprochen. Das OLG hat diese Maßnahme als wettbewerbswidrig angesehen, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG). Die Anlockwirkung des Bonus erstrecke sich "insbesondere darauf, auch solche Verschreibungen vorzulegen, die medizinisch nicht indiziert sind, weil auch mit diesen Geld verdient werden kann, und verlässt damit den Bereich des Sachbezugs zum geförderten Geschäft".

Darüber hinaus wertete das OLG es als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), dass DocMorris in einem weiteren Werbeflyer das Kosmetikum Venostatin fresh Gel (UVP: 9,30 Euro) als Gratiszugabe für jede Medikamentenbestellung versprach. Mit der Auslobung der Zugabe fördere DocMorris seinen Arzneimittelabsatz. Gleich welches Medikament konkret bestellt werde – für jedes gelte das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG. Die Maßnahme unterfalle auch keinem der in der Norm benannten Ausnahmetatbestände, nach denen eine Zugabe zulässig sein kann. Insbesondere könne eine Zugabe, deren Verkaufswert bei 9,30 Euro liege, nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit angesehen werden, die gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG bei der Werbung für Heilmittel zulässig wäre.

(OLG München, Urteil vom 22. März 2007, Az.: 29 U 5300/06)

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