Pharmazeutisches Recht

Europa

Europäisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 5. Ausgabe, 8. Nachtrag1)

Vom 11. Juni 2007 (aus BAnz. Nr. 118 vom 29. Juni 2007, S. 6586)

Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 29. März 2006 mit der Resolution AP-CSP (06) 3 den 1. Juli 2007 als Termin für die Übernahme des 8. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGB1. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGB1. 1973 II S. 701), festgelegt.

Der 8. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 5.8") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Addendum 5.8"), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 8. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.

Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 8. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Juli 2007 vorläufig anwendbar.

1) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Februar 2007 (BAnz. S. 2944) zum Europäischen Arzneibuch, 5. Ausgabe, 7. Nachtrag.

Bonn, den 11. Juni 2007

114-5031-11

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag Dr. Dagmar Krüger

Bundesrepublik Deutschland

Zulassung von Arzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 28. Juni 2007 ist auf Seite 6530 die 331. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 11. Januar 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Zulassung von Tierarzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 118 vom 29. Juni 2007 ist auf Seite 6589 eine Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 14. Mai 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Hessen

Haushaltsund Kassenordnung

Änderung der Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

beschlossen von der Delegiertenversammlung am 24.11.1994, veröffentlicht in der PZ Nr. 4/1995, S. 361 f., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. März 2007 und 20. Juni 2007.

In § 1 Abs. 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt und die Klammer gestrichen.

§ 1 Abs. 2 wird gestrichen.

In § 1 Abs. 9 werden die Worte "des § 5 Abs. 3 bis 5" gestrichen.

§ 1 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, einen den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Haushaltsplanentwurf rechtzeitig zu erstellen und dem Leitenden Ausschuss zu übermitteln. Dieser hat ihn der Delegiertenversammlung mindestens sechs Wochen vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres zu übersenden.

In § 1 Abs. 11 werden die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Vorsitzende Mitglied des Leitenden Ausschuss" ersetzt.

In § 2 Abs. 2 werden die Worte "der Aufsichtsausschuss" durch die Worte "der Leitende Ausschuss" ersetzt.

In § 2 Abs. 3 werden die Worte "vom Verwaltungsausschuss" gestrichen und die Worte "des Aufsichtsausschusses" durch die Worte "des Leitenden Ausschusses" ersetzt.

In § 3 werden die Abs. 1 und 2 gestrichen. Abs. 3 wird Abs. 1 und Abs. 4 wird Abs. 2.

In § 3 Abs. 4 (alt) werden die Worte "den Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses oder ein von ihm zu beauftragendes Mitglied des Aufsichtsausschusses" durch die Worte ersetzt "den Vorsitzenden des Leitenden Ausschusses".

§ 3 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

Einzelheiten über die Zahlungsanweisungen werden von der Geschäftsführung festgelegt.

In § 5 Abs. 1 werden die Worte "durch den Verwaltungsausschuss" gestrichen.

§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Die Jahresrechnung ist durch den Leitenden Ausschuss der Delegiertenversammlung bis spätestens 30. Juni des dem Jahresabschluss folgenden Kalenderjahres zur Feststellung vorzulegen.

In § 6 Abs. 3 wird das Wort "Aufsichtsausschuss" durch die Worte "Leitenden Ausschuss" ersetzt.

§ 7 entfällt.

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und des Finanzausschusses dürfen nicht personengleich sein.

Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, den 26. Juni 2007

Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.

gez. Dr. Reinhard Hoferichter

– Vorsitzender des Leitenden Ausschusses

des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen –

Thüringen

Weiterbildungsordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen

Vom 11. Juni 2007

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002, geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl 860), hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 16. Mai 2007 die folgenden Änderungen der Weiterbildungsordnung beschlossen:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

"Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können."

Dafür wird die folgende Fußnote angefügt:

"Der besseren Lesbarkeit und dem allgemeinen Sprachgefühl folgend, verwendet die Landesapothekerkammer Thüringen für Berufs- und Funktionsbegriffe, wie Apotheker, Praktikant usw., einheitlich die geschlechtsneutrale Variante."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1: "Offizin-Pharmazie" wird durch "Allgemeinpharmazie" ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 8: entfällt

c) Absatz 1 Nummer 9 wird zu Nummer 8.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der Weiterbildung soweit sie nicht in dieser Satzung geregelt ist, sind die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, der Weiterbildungsausschuss trifft von den Empfehlungen abweichende Beschlüsse."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die Weiterbildung in Gebieten ist in der Regel ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist. Im Übrigen ist die Teilzeitbeschäftigung, die über eine halbtägige Beschäftigung hinausgeht, mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Mindestweiterbildungszeit anzurechnen."

c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Seminare" die Worte "und Arbeitskreise" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss auf seinem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Voraussetzung für die Ermächtigung ist der Nachweis der kontinuierlichen Kompetenzerhaltung. In den Gebieten Allgemeinpharmazie und Klinische Pharmazie erfolgt dieser Nachweis über das Fortbildungszertifikat der Kammer. Die Ermächtigung kann nur für ein Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung" werden durch "halbtägig" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Ermächtigung wird auf Antrag stets für das spezielle Weiterbildungsverhältnis zwischen einem Weiterbildungsleiter und einem Weiterzubildenden erteilt. In der Regel erfolgen Ermächtigungen nur für zwei Weiterzubildende. In begründeten Einzelfällen kann von der Begrenzung auf zwei Weiterzubildende abgewichen werden. Die wiederholte Erteilung der Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Weiterbildungsermächtigung sowie den Weiterzubildenden und alle bereits bestehenden Ermächtigungen bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen. Der Weiterbildungsausschuss veröffentlicht ein verbindliches Antragsformular.

d) In Absatz 5 werden die Worte: "und Zeitraum" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Einzelheiten zu den gebietsspezifischen Mindestanforderungen an eine Weiterbildungsstätte werden vom Weiterbildungsausschuss der Kammer bestimmt, soweit die Kammer zuständig ist."

b) In Absatz 3 Satz 4:

Die Wörter "über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten" werden gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4:

Die Wörter "sind in Anlage 2" werden durch "werden vom Weiterbildungsausschuss" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten einen Kostenausgleich nach den festgelegten Sätzen."

8. § 10 wird wie folgt geändert

a) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen."

b) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Prüfungsausschüsse wählen ihre jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorsitzender und Stellvertreter müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Prüfung ist mündlich. Sie soll in Gebieten für jeden Antragsteller in der Regel sechzig Minuten dauern. Die Prüfung in Bereichen dauert in der Regel 30 Minuten."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1: "Offizin-Pharmazie" wird durch "Allgemeinpharmazie" ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 8: entfällt

c) Absatz 1 Nummer 9 wird zu Nummer 8.

d) An das Ende von Absatz 1 werden die Sätze angefügt: "Die Kammer führt ein Verzeichnis über die Fachapotheker. Das Verzeichnis wird bekannt gemacht."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

b) Absatz 4 wird neu angefügt und wie folgt gefasst:

"Die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen und Zusatzbezeichnungen erfolgt unter der Vorraussetzung, dass der Pflicht zur Fortbildung nach § 20 genügt wird. Erfolgt der Nachweis nicht, wird die Anerkennung widerrufen."

12. §20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen und Zusatzbezeichnungen ist an die nachweisbare kontinuierliche Fortbildung des Apothekers gebunden."

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 entfällt.

14. Änderung der Anlage 1

a) In der gesamten Anlage werden die Wörter "Offizin-Pharmazie" durch "Allgemeinpharmazie" ersetzt.

b) In der Anlage wird für jedes Gebiet an die Überschrift "Anrechenbare Weiterbildungszeiten" die Fußnote hinzugefügt "Eine Anrechnung kann nicht wechselseitig erfolgen, d.h. es können nicht beide Weiterbildungen verkürzt werden."

c) Die Weiterbildungszeit im Gebiet Toxikologie und Ökologie werden auf 36 Monate angeglichen.

d) Der Abschnitt Klinische Chemie wird gestrichen.

15. Streichung der Anlage 2

16. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 8. Juni 2007 genehmigte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Erfurt, 11. Juni 2007

gez. Ronald Schreiber

Präsident der LAK-Thüringen

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