Steuerrecht

Wie die Unternehmensteuerreform 2008 die Apotheken trifft

Am 2. November 2006 hat sich die Arbeitsgruppe zur "Reform der Unternehmensteuer in Deutschland" unter der Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch auf die Eckpunkte einer Unternehmensteuerreform geeinigt. Ein Gesetzentwurf liegt nun seit dem 5. Februar 2007 als Referentenentwurf vor. Am 6. Juli 2007 tritt der Bundesrat zwecks Zustimmung des Gesetzentwurfs zusammen. Die Reform wird daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Juli 2007 verkündet und tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Ziel der Unternehmensteuerreform ist es, den Mittelstand zu entlasten. Das Entlastungsvolumen schätzt man auf ca. 30 Mrd. Euro. Davon sollen 25 Mrd. Euro durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage gegenfinanziert werden. Nachfolgend werden die für Apothekerinnen und Apotheker wesentlichen Aspekte geschildert.

Um es vorwegzunehmen: Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems erfolgt nicht! Folgende wesentliche Maßnahmen sind geplant:

Entlastung der Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG und KG). Diese werden mit einer Thesaurierungsbegünstigung die Möglichkeit haben, stehengelassene Gewinne mit etwa 30% zu besteuern. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz (siehe unten) für Dividenden (25%). Weiterhin wird der Gewerbesteueranrechnungsfaktor der Steuermesszahl bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht, wobei allerdings die Gewerbesteuer nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt werden soll. Diese Regelung soll vor allem für große Personenunternehmen gelten. Kleinere Apotheken werden hier insoweit benachteiligt, als ihr Durchschnittsteuersatz bei der Einkommensteuer nach Anrechnung der Steuermesszahl unter 30% liegt.

Ein echtes Highlight für den Mittelstand sind die geplanten Regelungen zur § 7g-Rücklage (nun: Investitionsabzugsbetrag). Die bisherigen Regelungen werden deutlich ausgeweitet: Bisher dürfen maximal 154.000 Euro Rücklage (40% der Net-toinvestition) – steuerstundend – gebildet werden. Dies entsprach einem Investitionsvolumen von maximal 385.000 Euro. Diese Beschränkung soll auf 200.000 Euro (40% von 500.000 Euro) angehoben werden. In Anspruch nehmen kann die Apotheke diese Regelungen jedoch nur, wenn das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt. Ferner darf für Investitionen anstatt bisher nur für (fabrik-)neue Wirtschaftsgüter auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter eine Rücklage gebildet werden. Die Bildung und Auflösung erfolgt dabei außerhalb der Bilanz. Wie bisher müssen geplante Anschaffungen bezeichnet werden und tatsächlich gewollt sein. Dabei muss die Anschaffung spätestens bis zum dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung des Abzugspostens erfolgen. Erfolgt keine Anschaffung, werden die ursprünglichen Steuerveranlagungen rückwirkend geändert. Dabei erfolgt eine im Vergleich zur alten Regelung leicht veränderte Verzinsung. Im Wesentlichen bleibt es bei der "Strafverzinsung" von 6% p.a. Bei Anschaffung mindert sich der Betrag der Anschaffungskosten um bis zu 40% und bildet gleichzeitig die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage. Mit der Anschaffung erfolgt auch die gewinnerhöhende Auflösung des Betrages. Zuzüglich können unabhängig (!) von einem vorgenommenen Investitionsabzugsbetrag bis zu 20% Sonderabschreibungen neben der linearen Abschreibung vorgenommen werden. Eine Regelung für Existenzgründer (früher: zinsfreie Auflösung einer nicht durchgeführten Investition) ist nicht mehr vorgesehen. Die Neuregelung zu § 7g EStG wird bereits ab dem Jahr 2007 zu beachten sein, denn die Anwendung erfolgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes liegt. Dies erfolgt vermutlich noch im Juli 2007.

Zur (teilweisen) Gegenfinanzierung sind u. a. die Abschaffung der degressiven Abschreibung (30%) sowie eine Begrenzung des Sofortabzugs geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gespräch. Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen zukünftig nur noch bis zu einem Nettobetrag von 150 Euro vorliegen. Ferner müssen derartige Wirtschaftsgüter künftig voll abgeschrieben werden. Das Wahlrecht zur Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer entfällt. Des Weiteren ist für Wirtschaftsgüter mit einem Nettorechnungsbetrag von 150 bis 1000 Euro künftig ein Sammelposten zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Auch hier besteht kein Wahlrecht.

Die 50%-ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt voraussichtlich weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit 20% hinzugerechnet. Insoweit soll ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt werden. Sofern die Summe dieser Aufwendungen den Jahresbetrag von 500.000 Euro nicht übersteigt, erfolgt keine Hinzurechnung, so dass im Vergleich zum geltenden Recht eine Entlastung vorliegen würde. Dies ist für mittelständische Apothekerinnen und Apotheker eine akzeptable Lösung. Ob der Bundesrat noch Änderungswünsche hinsichtlich des Freibetrages anmeldet, bleibt abzuwarten.

Daneben soll ab 2009 eine Abgeltungssteuer für Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) mit einem Abgeltungssteuersatz von 25% eingeführt werden (s. o.: Entlastung der Personenunternehmen). Diese Regelungen gelten hingegen nicht für stille Beteiligungen und festverzinsliche Zinseinnahmen. Die Abgeltungssteuer führt zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung privater Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Anleger mit hohen Kapitalerträgen werden damit begünstigt. Mit der Einbehaltung der Abgeltungssteuer erledigen die Kreditinstitute künftig die steuerlichen Formalitäten für ihre Kunden. Es ist jedoch vorgesehen, Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25% auch zukünftig – im Rahmen einer Günstigerprüfung – in den Genuss einer niedrigeren Besteuerung kommen zu lassen. Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgesetzt werden. Hier wird ein Freibetrag von 801 Euro gewährt. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren (hälftige Steuerfreistellung der Erträge) soll dabei voraussichtlich für Privatanleger nicht mehr zur Anwendung kommen. Für Erträge innerhalb der Apotheke gilt es in veränderter Form. Dort werden nunmehr 60% der Erträge und Aufwendungen erfasst.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) sind künftig generell steuerrelevant. Wertpapiere, die ab dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden, sind davon betroffen. Nicht einbezogen werden sollen private Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke. Die Freigrenze wird auf 600 Euro angehoben.

Die diskutierte generelle Hinzurechnung von Zinsen zum steuerlichen Gewinn wird nicht umgesetzt. Vielmehr ist die Einführung einer sog. modifizierten Zinsschranke vorgesehen. Konkret soll dies bedeuten, dass der negative Saldo aus Finanzierungsaufwendungen und Kapitalerträgen bei der Einkommen-steuer und Gewerbesteuer nur zum Abzug zugelassen wird, soweit er, vereinfacht gesagt, 30% des Gewinns (vor Zinsaufwand und Zinsertrag) nicht übersteigt. Erwogen wird insoweit aber die Einführung einer vergleichsweise hohen Freigrenze von 1 Mio. Euro, das entspricht bei 5% Zinsen einem Fremdkapital von 20 Mio. Euro, so dass wohl Apotheken nicht betroffen wären. Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sollen vorgetragen werden können. Diskutiert wird zudem eine Reihe von "Escape-Klauseln", deren Umsetzung aber schwierig erscheint und deren Regelungen sehr kompliziert sind.

Um optimal auf die unterschiedlichen Regelungen reagieren zu können, sollte frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden.

Dipl.-Kfm. Andreas Engeln, Steuerberater, c/o RST Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen/Dresden/Dessau/Werdau

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