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DAZ aktuell
Streit um Zimtkapseln
OLG Hamm stuft Diabetruw als Arzneimittel ein
(du). Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat in einem Urteil vom 7. August 2007 der Firma Truw untersagt, Diabetruw-Zimtkapseln als diätetisches Lebensmittel zu bewerben bzw. zu vertreiben (Az.: 4 U 194/06). Damit wurde ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2006 geändert. Eine Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde zugelassen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Der Streit darüber, ob Zimtextrakt-Präparate als Arzneimittel oder als diätetisches Lebensmittel einzustufen sind, geht in die nächste Runde. Während das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 2. Februar 2007 (Az.: 29 W 748/07) das in Reformhäusern vertriebene Präparat Alsiroyal Zimt-Catechine (in Apotheken unter Alsidiabet Zimt-Catechine erhältlich) nicht als Arzneimittel eingestuft hat, sehen das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Celle die von ihnen zu beurteilenden Zimt-Präparate Diabetruw und Nobilin Gluco Zimt als zulassungspflichtige Arzneimittel an. Das Oberlandesgericht Celle hat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 29. März 2007 (Az.: 13 U 171/06) keine Revision zugelassen, woraufhin der Hersteller von Nobilin Gluco Zimt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingereicht hat. Sowohl Nobilin Gluco Zimt als auch Diabetruw können so lange als diätetisches Lebensmittel weiter vertrieben werden, bis der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat.
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