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DAZ aktuell
Rabattverträge haben Vorrang vor Rahmenvertrag
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten Anfang Juli mit "aller Deutlichkeit" darauf hingewiesen, dass es falsch sei, "Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen nach §129 in den Arzneimittel-Richtlinien gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen". Die einzige Ausnahme sei der Substitutionsausschluss durch den Arzt. Auf Anfrage des BVDA bestätigte das BMG Ende Juli diese Rechtsauffassung. Der BVDA empfahl daraufhin seinen Mitgliedern, diese zu beachten – auch wenn der Deutsche Apothekerverband hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenvertrages eine andere Rechtsauffassung vertrete.
Der Geschäftsführer des Generikaherstellers Teva Deutschland, Michael Ewers, begrüßte, dass die Apotheker nun Klarheit hätten. Er beklagte, dass viele Apotheker in der Frage der Austauschbarkeit durch Faxe großer Pharmahersteller verunsichert worden seien. Darin hätten diese erklärt, dass bestimmte Produkte ihres Unternehmens nicht gegen Vertragsarzneimittel ausgetauscht werden dürften, da diese Substanzen nicht auf der Aut-idem-Auswahltabelle des G-BA gelistet seien. Wer sich an derartige "Faxanweisungen" gehalten habe, müsse nun Retaxationen fürchten, so Ewers. Sollte es tatsächlich soweit kommen, wäre das "sehr bedauerlich". Denn eigentlich müssten die Apotheker für ihren enormen Einsatz bei der Umsetzung der Rabattverträge entlohnt werden, meint der Teva-Deutschland-Chef.
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