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Aus Kammern und Verbänden
Förderungsverein der Süddeutschen Apotheken
Wahl der Vertreter des FSA
Bekanntgabe des Abstimmungsverfahrens für die Wahl der Vertreter des Förderungsvereins der Süddeutschen Apotheken e. V. gemäß § 5 Abs. 2 Wahlordnung FSA (WO FSA).
I. Zahl der Wahlberechtigten und der zu wählenden Vertreter und Ersatzpersonen: Mit Ablauf des 31. Januar 2007 endete die Frist für Einsprüche gegen die Wählerlisten. Am 7. Februar 2007 wurden die Wählerlisten abgeschlossen. Die endgültigen Zahlen der Wahlberechtigten und der zu wählenden Vertreter und Ersatzpersonen in den Wahlbezirken stehen in der Tabelle.
II. Wahlvorschläge (§ 6 WO FSA): Ich darf Sie auffordern, die Wahlvorschläge aufzustellen und in der Zeit vom 19. Februar bis 27. Februar 2007 beim Wahlbüro einzureichen (Tomannweg 6, 81673 München, Tel. [089] 43184-190, Fax [089] 43184-281). Vor dem 19. Februar 2007 eingereichte Wahlvorschläge gelten als am 19. Februar 2007 eingegangen. Nach dem 27. Februar 2007, 24:00 Uhr, eingehende Wahlvorschläge dürfen nicht mehr in die Stimmzettel aufgenommen werden. Formblätter für Wahlvorschläge (Wahlvorschlag, Erklärung der Wahlbewerber, Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag) stehen zum Download bereit unter http://FSA-Wahl.vsa.de, können aber auch telefonisch im Wahlbüro angefordert werden. Das für den Download erforderliche Passwort haben Sie bereits mit dem Wahlrundschreiben des FSA e.V. vom 8. Januar 2007 erhalten.
Hinweise zum Ausfüllen der Wahlvorschläge:
- Jeder Wahlberechtigte ist innerhalb eines Wahlbezirkes zur Aufstellung und Einsendung eines Wahlvorschlages berechtigt. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist seine Unterschrift in allen Wahlvorschlägen ungültig.
- Im Wahlvorschlag können ausschließlich Bewerber aus dem betreffenden Wahlbezirk genannt werden und nur so viele, wie Vertreter und Ersatzpersonen in diesem Wahlbezirk gewählt werden können.
- Ein Wahlbewerber kann sich nur in einem Wahlvorschlag bewerben.
Wichtig ist dabei:
- Einwandfreie Kennzeichnung der Person des Wahlbewerbers (Name und Vorname sowie Anschrift der Apotheke).
- Vorlage einer Erklärung jedes Wahlbewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und die Wahl annimmt, wenn er gewählt wird.
- Nennung eines Wahlvorschlagsvertreters im Wahlvorschlag, den die Wahlleitung bei Feststellung von Mängeln im Wahlvorschlag benachrichtigt und zur Behebung der Mängel auffordert. Bitte stellen Sie als Wahlvorschlagsvertreter während der Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge (19. bis 27. Februar 2007) Ihre Erreichbarkeit in der Apotheke sicher, damit Sie ggfs. Mängel des Wahlvorschlages nach Hinweis der Wahlleitung noch innerhalb der Frist beheben können.
- Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten aus dem betreffenden Wahlbezirk unterschrieben sein.
Besonderheit im Wahlbezirk Magdeburg: Da im Regierungsbezirk Magdeburg derzeit nur 13 Mitgliedsapotheken bestehen, gilt § 6 Abs. 3, S. 5 der WO FSA, wonach in diesem Fall ohne Einhaltung des Wahlvorschlagsverfahrens abgestimmt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 5 der WO FSA, kann der Wähler direkt auf dem Stimmzettel selbst die Namen der zu wählenden Personen einsetzen. Dabei darf er jedoch höchstens zwei Namen von wählbaren Bewerbern aus dem Bezirk Magdeburg einsetzen, § 9 Abs. 1, S. 2 der WO FSA. In diesem Fall fordert die Wahlleitung in der Wahlbenachrichtigung die gewählten Personen zur Abgabe der Erklärung binnen zwei Wochen zur Annahme der Wahl auf, § 11 Abs. 1, S. 2 der WO FSA.
Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 1. März 2007.
III. Stimmzettel: Auf Basis der geprüften Wahlvorschläge wird von der Wahlleitung für jeden Wahlbezirk ein Stimmzettel aufgestellt. Er enthält die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge mit ihren Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift der Apotheke. Auf dem Stimmzettel wird die Zahl der zu vergebenden Stimmen vermerkt. Wird in einem Wahlbezirk kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so enthält der Stimmzettel lediglich die Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzpersonen und genügend Raum zum Einsetzen der zu wählenden Personen.
IV. Wahlverfahren und Wahlmittel (§ 8 WO FSA): Die Wahl findet als Briefwahl in der Zeit vom 19. März 2007 bis 30. März 2007, beide Tage mit eingeschlossen, statt. Jedem Wahlberechtigten wird rechtzeitig zugestellt:
- ein Stimmzettel mit dem Abdruck der für die Stimmabgabe einschlägigen Bestimmungen der WO FSA,
- ein (innerer) Briefumschlag mit dem Aufdruck "Stimmbriefumschlag" zur Aufnahme des Stimmzettels,
- ein (äußerer) Fensterbriefumschlag mit dem Aufdruck "Postentgelt zahlt Empfänger" (Wahlbriefumschlag),
- ein Wahlausweis für die Erklärung der eigenhändigen Wahl sowie mit Anschrift des Wahlbüros für die Rücksendung im Fensterkuvert.
V. Stimmabgabe (§ 9 WO FSA): Der Wähler hat die Namen der in dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will, anzukreuzen oder, wenn mangels Wahlvorschlägen Bewerber nicht aufgeführt sind, die Namen der Personen, die er wählen will, einzusetzen. Er darf nicht mehr Personen ankreuzen oder einsetzen, als nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind. Für jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. Es können nur Namen von Personen eingesetzt werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wählbar sind. Der Wähler legt den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in den Stimmbriefumschlag und verschließt diesen.
Der Stimmbriefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des Wählers hindeuten. Der verschlossene Stimmbriefumschlag mit dem Stimmzettel ist zusammen mit dem Wahlausweis in den bereits freigemachten Wahlbriefumschlag zu stecken und verschlossen an das Wahlbüro unter der Anschrift des Förderungsvereins der Süddeutschen Apotheken e. V., Tomannweg 6, 81673 München, zu senden oder zu übergeben.
Die Rücksendung der Wahlbriefumschläge bereits vor dem ersten Tag der Wahlzeit, dem 19. März 2007, ist möglich. Wahlbriefumschläge, die vor dem 19. März 2007 im Wahlbüro eingehen, gelten als am 19. März 2007 zugegangen. Nicht rechtzeitig, d. h. nach dem 30. März 2007, 24:00 Uhr, bei der Wahlleitung eingegangene Wahlbriefumschläge werden ausgesondert. Die darin abgegebenen Stimmen sind ungültig. Bitte berücksichtigen Sie bei der Absendung des Wahlbriefes die teilweise langen Postlaufzeiten.
VI. Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 10 WO FSA): Das Wahlergebnis wird in öffentlicher Sitzung voraussichtlich am 2. / 3. April 2007 festgestellt.
Ungültig sind:
a) nicht rechtzeitig der Wahlleitung zugegangene Stimmen,
b) Stimmbriefumschläge mit Hinweisen auf die Person des Wählers,
c) Stimmzettel, in denen mehr Personen angekreuzt oder eingesetzt sind (§ 7 Abs. 4 u. 5 WO FSA), als nach der Angabe auf dem Stimmzettel gewählt werden können,
d) Stimmzettel, die auf die Person des Wählers schließen lassen,
e) Stimmen, die
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere einen Vorbehalt enthalten,
- als Zweit- oder Mehrstimmen entgegen § 9 Abs. 1, S. 3 WO FSA für denselben Bewerber abgegeben worden sind,
- für eine in dem Wahlbezirk des Wahlberechtigten nicht wählbare Person abgegeben worden sind (§§ 4 und 7 Abs. 4 u. 5 WO FSA).
Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl und zwar zunächst als Vertreter, dann als Ersatzpersonen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die gewählten Bewerber werden ab dem 4. April 2007 benachrichtigt. Soweit im Falle des § 7 Abs. 4 und 5 WO FSA noch keine Erklärung zur Annahme der Wahl vorliegt, werden die Gewählten von der Wahlleitung aufgefordert, diese binnen 2 Wochen abzugeben. Die Erklärung zur Annahme der Wahl kann nicht widerrufen werden. Annahme der Wahl unter Vorbehalt sowie verschuldete Nichtbeantwortung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gelten als Ablehnung der Wahl.
Das Wahlergebnis wird vom Ersten Vorsitzenden des FSA in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung am 3. Mai 2007 veröffentlicht.
VII. Anfechtung der Wahl (§ 14 WO FSA): Jeder Wahlberechtigte kann binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses dieses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung anfechten:
a) wegen Verletzung von Vorschriften über das Wahlverfahren,
b) wegen vorschriftswidriger sachlicher Bescheide der Wahlleitung oder des Wahlausschusses,
c) wegen Ungültigkeit einzelner Stimmen, wenn dadurch die Verteilung der Sitze in der Vertreterversammlung oder die Anwartschaft als Ersatzperson beeinträchtigt ist.
VIII. Bestimmungen Wahlordnung/Satzung des FSA e.V.: Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmungen der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung und die Satzung des Förderungsvereins der Süddeutschen Apotheken e. V., beide Stand 17. Juni 1998.
Die Wahlleitung Rechtsanwältin Martina MayWahlberechtigte |
Vertreter |
Ersatzpersonen |
|
Baden-Württemberg | |||
Stuttgart |
802 |
8 |
8 |
Karlsruhe |
652 |
7 |
7 |
Freiburg |
481 |
5 |
5 |
Tübingen |
333 |
3 |
3 |
Freistaat Bayern | |||
Oberbayern |
978 |
10 |
10 |
Niederbayern |
298 |
3 |
3 |
Oberpfalz |
238 |
2 |
2 |
Oberfranken |
242 |
2 |
2 |
Mittelfranken |
378 |
4 |
4 |
Unterfranken |
256 |
3 |
3 |
Schwaben |
357 |
4 |
4 |
Freistaat Sachsen | |||
Chemnitz |
300 |
3 |
3 |
Dresden |
207 |
2 |
2 |
Leipzig |
187 |
2 |
2 |
Sachsen-Anhalt | |||
Dessau |
36 |
1 |
1 |
Halle |
89 |
1 |
1 |
Magdeburg |
13 |
1 |
1 |
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