(bü). Es widerspricht dem Grundgesetz, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr sind und nur noch vom 21. Entfernungskilometer an wie Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können. Die Arbeitswege fallen entgegen der Ansicht des Gesetzgebers nicht in die private Sphäre. Bei den Kosten handelt es sich um Erwerbsaufwendungen. (Der Bundesfinanzhof hat zwei Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.)
(Az.: VI R 17/07 u. a.)
AZ 2008,
Nr. 15, S. 7, 07.04.2008
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