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- AZ 23/2008
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BMG steht zum Arzneimittelversandhandel
Bunge hatte angefragt, welche Schlussfolgerungen das BMG aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ziehe und welchen Handlungsbedarf es hinsichtlich einer Einschränkung des Versandhandels mit Medikamenten sehe. Das Ministerium stellt in seiner Antwort vom 26. Mai klar, dass es das Urteil und seine Begründung begrüße, "weil damit Rechtsklarheit geschaffen wurde". Dabei wiederholt es die wesentlichen Argumente des Bundesverwaltungsgerichts, das den Bestell- und Abholservice des dm-Markts in Kooperation mit der Europa Apotheek Venlo unter den gegebenen Voraussetzungen als zulässig gewertet hatte.
Zudem führt das BMG aus, dass der Versandhandel der Aufsicht der Landesbehörden unterliege und diese im Einzelfall etwaige Sicherheitsrisiken bei der Abgabe und der Aushändigung der Arzneimittel prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen treffen sollten. Es werde insoweit zu prüfen sein, "ob für die Aushändigung von Arzneimitteln in Geschäftsräumen von beauftragten Drittunternehmen konkretisierende Anforderungen geschaffen werden müssten". Weiter ist laut Ministerium zu klären, ob die Regelung zu Rezeptsammelstellen (§ 24 Apothekenbetriebsordnung) noch bestehen bleiben kann. Es ergebe sich ein "Wertungswiderspruch", wenn nach dem Bundesverwaltungsgericht diese Regelung beim Versandhandel mit Arzneimitteln nicht anwendbar sei, während Apotheken, die Arzneimittel nicht versenden, grundsätzlich keine Verschreibungen sammeln dürften.
Legaler Versand bereitet keine Probleme
Die Frage, ob der Versandhandel auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel eingeschränkt werden sollte, will man im BMG nicht diskutieren. Der legale Versandhandel habe seit seiner Einführung im Jahr 2004 keine Probleme aufgeworfen, heißt es im Bericht. Das Ministerium weist im Übrigen darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten "Länderliste" nun auch in diesem Punkt Rechtsklarheit bestehe: Sie sei für die Gerichte bindend. Die "Länderliste" legt fest, aus welchen Ländern der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ein Arzneimittelversandhandel nach Deutschland erfolgen darf..
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