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- AZ 28/2008
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Mit einer Fahrgemeinschaft sparen
Fahrgemeinschaften von Kollegen benötigen keinen Vertrag. Das heißt: Sowohl Beschäftigte desselben Betriebes können eine solche Interessengemeinschaft bilden als auch Autofahrer, die bei verschiedenen Firmen, aber in derselben Gegend tätig sind – oder in Unternehmen, die "am Wege" liegen.
Unbedeutend ist, ob immer ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw für die Weiterfahrt einsetzen. Und es spielt auch keine Rolle, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.
Die Pauschale von 30 Cent für die (derzeit noch) ab Kilometer "21" Steuer mindernden Entfernungskilometer kann von einem Mitglied der Fahrgemeinschaft nicht nur für die Tage in Anspruch genommen werden, an denen es seinen Wagen eingesetzt hat. Da es nur auf die Entfernung zur Arbeitsstelle ankommt, kann jeder – ob am Steuer oder als Beifahrer – bei zum Beispiel 35 Kilometer Weg zur Arbeit 4,50 Euro täglich vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen (35 minus 20 = 15 km mal 0,30 = 4,50 Euro). Das gilt generell für die normale (kürzeste) Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Für (Nur-)Mitfahrer besteht die Beschränkung, dass pro Jahr maximal 4500 Euro abgesetzt werden können. (Dabei ist nicht berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls die Streichung der ersten 20 Entfernungskilometer wieder rückgängig machen könnte. Der Bundesfinanzhof hat bereits seine "erheblichen Bedenken" kundgetan.)
Unfälle lösen Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Bei den Mitgliedern der Fahrgemeinschaft kann es sich außer um berufstätige auch um lediglich "gesetzlich unfallversicherte" Perso-nen handeln – um Studenten oder Schüler zum Beispiel, die vom Vater auf dem Weg zur Arbeit an der Uni oder Schule abgesetzt werden. Daraus folgt, dass für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der von den Unternehmen oder dem Staat finanziert wird, die Beschäftigung im selben Betrieb nicht Bedingung ist. Unerheblich ist ferner, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig besteht oder nur gelegentlich gebildet wird.
Nicht unfallversichert sind diejenigen, die selbst nicht unter dem gesetzlichen Unfallschutz stehen, etwa Hausfrauen, die zum Einkauf mitgenommen werden. Macht ein (unfallversicherter) Autofahrer wegen einer solchen (nicht versicherten) Person einen Umweg und passiert dabei ein Unfall, so resultieren daraus weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherte Mitfahrer, zum Beispiel Arbeitnehmer, haben den gesetzlichen Unfallschutz dagegen auch auf Umwegen, die gemacht werden, um andere versicherte Personen abzuholen, weil sie sich dem "nicht entziehen" konnten. Der Fahrer ist natürlich auf diesen (Um-)Wegen ebenfalls nicht ohne Versicherungsschutz.
Was steuerlich zu beachten ist
Steuerlich ist dann etwas zu beachten, wenn die Mitfahrer dem Frontmann eine Entschädigung für seine Mitnahme zahlen, also für den erhöhten Spritverbrauch und den möglicherweise auch höheren Verschleiß am Pkw. Der Autobesitzer rechnet so: Mitnahmevergütung pro Jahr abzüglich tatsächlichem Aufwand für sein Fahrzeug (etwa per Fahrtenbuch ermittelt). Bleibt unterm Strich weniger als 256 Euro übrig, so hat es damit sein Bewenden. Ab "256 Euro" will das Finanzamt seinen Anteil – errechnet nach dem individuellen Steuersatz des Steuerzahlers
Sachschäden werden durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ersetzt. Dafür ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers zuständig, wenn er das Malheur verschuldet hat, ansonsten die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Pkw der Fahrgemeinschaft. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Schmerzensgeldansprüche braucht kein Verschulden nachgewiesen zu werden.
Der ADAC empfiehlt, mit den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Damit sichert sich der jeweilige Fahrer gegen Ansprüche der Insassen ab, die von der Haftpflicht- oder einer anderen Versicherung nicht oder nur zum Teil gedeckt sind..
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