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- AZ 39/2008
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EU-Kommission erhöht Druck auf Deutschland
Die Kommission moniert, dass in Deutschland nur Apotheker oder ausschließlich aus Apothekern bestehende Partnergemeinschaften Apotheken besitzen dürfen. Auch dass ein Apotheker neben seiner Hauptapotheke nur drei Filialapotheken betreiben darf und zudem eine räumliche Nähe zwischen der Hauptapotheke und den Filialapotheken vorgegeben ist, missfällt Brüssel. "Diese Bestimmungen können nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Argument des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden und stehen somit im Widerspruch zur in Artikel 43 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit", teilte die Behörde mit.
Neben Deutschland hat die Kommission auch Portugal förmlich zu einer Überarbeitung seiner Vorschriften über den Besitz von Apotheken aufgefordert. Diesen Bestimmungen zufolge dürfen Unternehmen, die im Arzneimittelgroßhandel tätig sind, keine Apotheken besitzen oder führen. Zudem verbieten die portugiesischen Rechtsvorschriften den Besitz von mehr als vier Apotheken. Auch diese Anforderungen stehen nach Ansicht der Kommission in keinem angemessenen Verhältnis zur Garantie des Gesundheitsschutzes und seien daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.
Beide Aufforderungen ergingen in Form sogenannter mit Gründen versehener Stellungnahmen – der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den EuGH anrufen. Bereits Ende Januar hatte die Behörde von Deutschland in einem Aufforderungsschreiben – der ersten Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens – eine Stellungnahme eingefordert. Diese erfolgte im März. Darin beantragte die Bundesregierung, das Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH zum deutschen Fremdbesitzverbot auszusetzen. Doch so lange will Brüssel nun nicht warten..
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