Aktuelle Urteile
(bü). Geht ein Mann einkaufen und lässt er das Schlafzimmerfenster, das an der Rückfront seines Hauses liegt, auf Kipp, "um zu lüften", so kann er keine Leistung aus seiner Hausratversicherung verlangen, wenn er um 17.00 Uhr zurückkehrt, das Haus um 17.30 Uhr noch einmal verlässt (ohne zwischendurch im Schlafzimmer gewesen zu sein) und bei seiner Rückkehr in der Nacht einen Einbruch bemerkt (den er hier um 0.24 Uhr meldete). Der Hauseigentümer hat grob fahrlässig gehandelt, weil er das Fenster im Schlafzimmer rund sieben Stunden in der gekippten Stellung unbeobachtet gelassen hatte. Das gelte insbesondere deswegen, weil es an der Hinterseite des Hauses schlecht einzusehen sei und im Erdgeschoss liege. Außerdem hätte der Mann bedenken müssen, dass ein zweiflügeliges Fenster besonders einfach aufzumachen ist, indem lediglich
der Hebel des anderen Fensters vom Eindringling betätigt werden musste. Er blieb deshalb auf seinem Schaden in Höhe von 8300 Euro sitzen.
(Landgericht Düsseldorf, 11 O 205/06)
AZ 2008,
Nr. 39, S. 7, 22.09.2008
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.