- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 40/2008
- Kartellamtschef hadert ...
Kartellamtschef hadert mit Kassen und Apothekern
Vor allem die von mehreren Kassen kollektiv abgeschlossenen Verträge sind dem Kartellamtschef ein Dorn im Auge. Denn hier ist das Kartellverbot (§ 1 GWB) wegen der lediglich einschränkend auf das Kartellrecht verweisenden Norm des § 69 SGB V nicht anwendbar. Mittel- oder langfristig werden die Kassen jedoch das Nachsehen haben, wenn sie ihre Marktmacht in dieser Weise ausspielen, meint Heitzer. Er rechnet damit, dass es zu einer Oligopolisierung der Generikaunternehmen und damit zu höheren Preisen kommen wird. Es missfällt ihm zudem, dass § 69 SGB V nur die entsprechende Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften vorschreibt. Dahinter stehe die Vermutung, dass Krankenkassen möglicherweise keine Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind. Dies habe auch der EuGH in zwei Entscheidungen so gesehen. Das Bundeskartellamt, so Heitzer, sei dennoch weiterhin der Ansicht, dass die Kassen unternehmerisch tätig sind und dem Kartellrecht uneingeschränkt unterliegen. Zugleich erfüllten sie die Eigenschaft des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts. Doch über diese Frage streiten die Gerichte derzeit noch. Vergabekammern und Sozialgerichte reklamieren jeweils die Rechtswegzuständigkeit für sich. Für Heitzer macht es jedoch keinen Sinn, Sachverhalte, die originär vergaberechtliche und wettbewerbliche Aspekte betreffen, von den Sozialgerichten prüfen zu lassen. "Die Anwendung identischer Kartellrechtsnormen durch unterschiedliche Behörden und divergierende Instanzenzüge würde die Gefahr erheblicher Rechtszersplitterung deutlich erhöhen", so der Wettbewerbshüter. Nun heißt es, auf eine endgültige Klärung der Rechtswegzuständigkeit durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu warten. Vom Gesetzgeber erwartet Heitzer "nichts Gutes": Zwar wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV ein Änderungsantrag eingebracht, demzufolge Rabattverträge dem Vergaberecht unterliegen sollen. Während jedoch die Vergabekammern die Verfahren prüfen können sollen, sind die Sozialgerichte als Beschwerdeinstanz vorgesehen. "Wie hier ein effektiver Vergaberechtsschutz sichergestellt sein soll, ist mir schleierhaft", so Heitzer. .
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.