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- AZ 40/2008
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Zeitarbeit: "Treuepflicht" gegenüber fremdem Arbeitgeber
Eine Arbeitnehmerüberlassung (auch "Leiharbeitsverhältnis" genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, er jedoch nicht unmittelbar für diesen Arbeitgeber tätig wird. Vielmehr wird er von ihm an andere Unternehmen vermittelt ("ausgeliehen"), ohne dadurch arbeitsrechtlich Arbeitnehmer dieses anderen Unternehmens zu werden.
Das Rechtsverhältnis zum "Verleiher" bleibt also bestehen. Doch das unmittelbare Weisungsrecht (also der Einsatz des Arbeitnehmers) steht dem "Entleiher" zu. Es handelt sich demnach nicht um Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein Unternehmer durch seine Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb Reparaturarbeiten durchführt.
Es wird unterschieden zwischen "nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung" und der "gewerbsmäßigen". Der erste Fall liegt vor, wenn Arbeitnehmer gelegentlich abgestellt werden, um einen kurzfristigen Personalmehrbedarf in einer anderen Firma zu decken. Eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung muss durch die Agentur für Arbeit erlaubt sein. Dies ist in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, nicht der Fall. Angestellte dürfen aber auch Baufirmen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Das Gesetz sieht im Übrigen hohe Geldbußen (bis zu 25.000 €) für die Überlassung (aber auch für die Beschäftigung) von Leiharbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis vor. Hintergrund: Der Mensch ist keine "Ware", die beliebig hin- und hergeschoben werden könnte.
Natürlich kommt kein Leiharbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitnehmer sich damit nicht einverstanden erklärt. Hat er die Zustimmung gegeben, so bedeutet dies, dass er seine Arbeitsleistung nach den Wünschen des Entleihers zu erbringen hat. Er muss dessen Weisungen folgen – obwohl es ja nicht sein "Arbeitgeber" ist.
Der Leiharbeitnehmer hat gegenüber dem Entleiher sogar eine "Treuepflicht". Er ist also zum Beispiel während seiner Tätigkeit im Unternehmen verpflichtet, dessen Interessen im selben Umfang wie jeder andere dort beschäftigte Arbeitnehmer wahrzunehmen, Wettbewerb zu unterlassen, verschwiegen zu sein und anderes mehr.
Das Gehalt zahlt aber der Verleiher. Der Entleiher haftet dem Leiharbeitnehmer für das vereinbarte Gehalt, falls dem Verleiher einmal die Luft ausgehen sollte, nur dann, wenn das vorher vereinbart wurde. Mehr noch: Ohne Zustimmung des Leiharbeitnehmers kann die Lohnzahlung nicht auf den Entleiher übertragen werden.
Gleichstellung mit "Normal-Beschäftigten"
Die Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich mit den Beschäftigten des Entleihers gleichgestellt. Das gilt auch für die Höhe des Arbeitsentgelts – was bedeutet: Der Verleiher hat den Lohn (das Gehalt) in der Höhe zu zahlen, die bei einer normalen Beschäftigung im Entleihbetrieb zustehen würde. Die Bundesagentur für Arbeit: "Wird gegen dieses Prinzip verstoßen, so ist die Erlaubnis zur Ausübung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu versagen." Von dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann allerdings tarifvertraglich abgewichen werden (was zum Beispiel durch Beitritt zu einem Verband, der einen Flächentarifvertrag abgeschlossen hat, geschehen kann). Und als generelle Ausnahme gilt: In den ersten sechs Wochen des Einsatzes braucht das Nettoarbeitsentgelt nur dann Niveau des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes I zu erreichen.
Kündigung und Sozialversicherung
Wem muss ein Leiharbeitnehmer kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Dem Verleiher, seinem Arbeitgeber. Er ist Arbeitnehmer wie jeder andere auch – nur mit der Besonderheit, dass er öfter als andere den Arbeitsplatz wechselt und dadurch auch öfter mit neuen Kolleginnen und Kollegen zusammenkommt. Kein Wunder, dass aus solchen "Ausleihen" nicht selten feste Arbeitsverhältnisse werden – mit dem Übergang der offiziellen Arbeitgebereigenschaft vom (bisherigen) Verleiher auf den (bisherigen) Entleiher
Und wie steht’s mit der Sozialversicherung? Da der Arbeitnehmer zum Betrieb des Verleihers gehört, hat dieser auch die sozialversicherungsrechtlichen Dinge zu erledigen. Als da sind: Anmeldung bei der Krankenkasse, Abzug und Weiterleitung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kommt der Verleiher seinen Verpflichtungen (etwa zur Beitragszahlung) nicht nach, so haftet dafür auch der Entleiher. Dass der Entleiher im Innenverhältnis nun einen Ersatzanspruch gegen den Verleiher in Höhe der von ihm verauslagten Beiträge hat, versteht sich..
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