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(bü). Arbeitgeber dürfen das Zeugnis eines ausscheidenden Mitarbeiters, dem sie überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen, nicht nur mit der Leerformel "für die Zukunft alles Gute" schließen, sondern haben sich für "die gute Zusammenarbeit" zu bedanken. Bei einem unbefangenen Betrachter (etwa ein anderer Arbeitgeber, bei dem sich der Ausgeschiedene um einen neuen Job bewirbt) könnte sonst der Eindruck entstehen, dass zumindest bei einer ansonsten fachlich überdurchschnittlich guten Bewertung während des vorherigen Arbeitsverhältnisses nicht alles gut gelaufen ist, so das Landesarbeitsgericht Köln.
(Az.: 4 Sa 1315/07)
AZ 2008,
Nr. 41, S. 7, 06.10.2008
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