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- AZ 49/2008
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Wettbewerbszentrale klagt gegen deutsch-holländische Versandapotheke
In Deutschland ist es bekanntlich verboten, auf verschreibungspflichtige Medikamente einen Preisnachlass zu gewähren und hierfür zu werben. Vielmehr existiert für diese Arzneimittel eine gesetzliche Preisbindung. Dahinter steht der Wille des Gesetzgebers, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Apotheken zu verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln sicherzustellen. Niederländische Versandapotheken wie DocMorris oder die Europa Apotheek umgehen die deutschen Vorschriften, indem sie ihren Kunden Boni beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren. Die Fälle haben die Gerichte bereits vielfach beschäftigt – mit unterschiedlichem Ausgang. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob auch niederländische Apotheken die deutsche Arzneimittelpreisverordnung beachten müssen, sehen sich die holländischen Versender nicht an die Festpreise gebunden.
Um der niederländischen Konkurrenz nicht nachzustehen, hat sich auch eine deutsche Pharmazeuten-Familie mit Apotheken im Raum Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen und Hückeswagen etwas einfallen lassen. Sie alle nehmen in ihren Apotheken Rezepte entgegen, die sie dann mit einer vom Kunden ausgefüllten Bestellung an die Montanus Apotheke in den Niederlanden schicken. Diese niederländische Apotheke wird ebenfalls von einem Familienmitglied geführt. Von dort werden die bestellten Medikamente an die deutsche Apotheke geliefert, die dem Kunden die bestellten Medikamente aushändigt und zum rabattierten Preis kassiert. Da sich im Rahmen der ersten Klage gegen den Familien-Clan herausgestellt hat, dass nicht die in Deutschland ansässigen Apotheker, sondern die beklagte Apotheke in den Niederlanden als Vertragspartner der Apothekenkunden grenzüberschreitend die Rabatte gewährt, nimmt die Wettbewerbszentrale nun die Montanus Apotheke selbst in Anspruch.
Fatale Wettbewerbsverzerrungen
"Es mag im Interesse der Apothekenkunden sein, Arzneimittel preisgünstiger zu erhalten. Das allein wäre in dem sensiblen Bereich der Medikamentenversorgung aber zu kurz gedacht", warnt Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale. Ein Apotheker, der sich in solchem Preiswettbewerb rechtmäßig verhalte, müsse im schlimmsten Fall bei fehlender Kundschaft seine Apotheke schließen. Dies bedeute für die Kunden eine schlechtere Versorgung z. B. durch längere Anfahrtswege. "Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung hat also fatale Wettbewerbsverzerrungen nicht zuletzt zum Nachteil der Bevölkerung zur Folge", betonte Köber..
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