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Neue Runde im Streit um den Arzneimittelversandhandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Dezember im Rechtsstreit zwischen DocMorris und dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Zulässigkeit des von DocMorris betriebenen Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die damit verbundene Werbung müsse nochmals überprüft werden, wurde in der Urteilsbegründung betont.

In der Vorinstanz war das Kammergericht Berlin zu dem Schluss gekommen, der bis 2001 betriebene Versandhandel sei nach damals geltendem Recht unzulässig gewesen. Ein Hauptargument der Kläger war, dass auch nach der Neuregelung von 2004 der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Ländern der Europäischen Union nur dann zulässig sei, wenn dieser in dem Ursprungsland erlaubt ist. Dort müsse außerdem ein mit deutschem Recht vergleichbares Schutzniveau bestehen. Das Gericht war daraufhin zu dem Schluss gekommen, dass das in den Niederlanden geltende Gesetzesrecht den deutschen Schutzstandards nicht gerecht werde. Im Übrigen wurde argumentiert, dass es bei Versandhandelsapotheken in den Niederlanden schon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke fehle.

Der BGH forderte nun das Berufungsgericht zu einer Neubewertung auf. Im Zuge des weiteren Verfahrens müssten die tatsächlich vorhandenen Sicherheitsstandards und nicht die in den Niederlanden gesetzlich vorgeschriebenen geprüft werden. Auch könne, so der BGH weiter, einem Unternehmen, das eine Präsenzapotheke betreibt, die fehlende rechtliche Verpflichtung im Heimatland nicht zur Last gelegt werden.

Daher muss neben den Sicherheitsstandards jetzt überprüft werden, ob DocMorris auch früher schon eine Präsenzapotheke betrieben hat.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nur die Pressemitteilung über die Entscheidung des BGH vor. Es wird daher abzuwarten sein, ob der BGH sich in seiner Urteilsbegründung auch mit dem zweiten Hauptargument der Kläger, nämlich dem wettbewerbsrechtlichen Aspekt, befasst hat.

Tanja Kratt, ADEXA – Die Apothekengewerkschaft Zweite Vorsitzende

 

Quelle: 

Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04; Kammergericht Berlin, Urteil vom 9. November 2004 - 5 U 300/01; Landgericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 103 O 109/01.

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