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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung
Vom 25. Oktober 2007 (aus ABl. Bremen Nr. 147 vom 19. Dezember 2007, Seite 1225)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 2 und § 40 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekantmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GB). S. 271), hat die Kammerversarnmlung der Apothekerkammer Bremen am 26. März 2007 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen beschlossen:
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen vom 26. März 2007 (Brem.ABl. S. 697) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
" (5) Ist der Weiterzubildende nicht in der Hauptapotheke seines befugten Apothekers beschäftigt, sondern in einer Filialapotheke des Befugten, muss mit dem Filialleiter eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Filialapotheke, in der die Weiterbildung stattfindet, muss den Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte entsprechen und als solche zugelassen sein."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
" (2) Ist der Weiterzubildende in einer Filialapotheke seines befugten Apothekers tätig, so muss zusätzlich der Filialleiter ein Zeugnis über den Weiterzubildenden mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen wird gemäß § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-l), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 476) geändert worden ist, genehmigt.
Bremen, den 28. November 2007
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend, und Soziales
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