DAZ aktuell

Vorsicht Abmahnung droht!

HAMBURG (tmb). Gemäß § 4 der Preisangabenverordnung sind Waren in Schaufenstern und Schaukästen durch Preisschilder oder eine Beschriftung der Packungen mit ihrem Preis auszuzeichnen. Darauf sollte auch in Apotheken geachtet werden, um nicht eine teure Abmahnung zu provozieren.

Die Verbraucherzentrale Hamburg habe bei Überprüfungen der Schaufenster mehrerer Apotheken festgestellt, dass diese Preisauszeichnungspflicht nicht immer eingehalten worden sei und diese Apotheken abgemahnt. Dies berichtete die Apothekerkammer Hamburg in der vorigen Woche in einem Rundschreiben an die Apotheken der Hansestadt. Die Verbraucherzentrale soll die Apotheker aufgefordert haben, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie gegenüber der Verbraucherzentrale die Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht zusichern sollen. Zudem stelle die Verbraucherzentrale für die Abmahnung eine Gebühr von 160,50 Euro in Rechnung und setze eine enge Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Aus diesem Anlass weist die Apothekerkammer Hamburg alle Apotheken auf die Bestimmung der Preisangabenverordnung hin, die bundesweit gültig ist.

Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, erläuterte gegenüber der DAZ, dass alle Artikel in Schaukästen und Schaufenstern mit Preisen ausgezeichnet werden müssen. Dies werde schon lange bei Besichtigungen durch die Ordnungsbehörden geprüft. Angesichts der jüngsten Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale sollten Apotheker nun besonders aufmerksam bei der Preisauszeichnung sein, um nicht auch noch zur Zielscheibe von Abmahnvereinen zu werden.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.