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Pharmazeutisches Recht
Gebührenordnung der Apothekerkammer
Gebührenordnung der Apothekerkammer Bremen
Vom 26. April 2008
Aufgrund des § 14 Abs. 7 der Satzung der Apothekerkammer Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1992 (Brem.ABl. S. 420), zuletzt geändert am 25. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 1001), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 26. März 2008 folgende Gebührenordnung der Apothekerkammer Bremen beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Apothekerkammer erhebt Gebühren für Veranstaltungen und Leistungen im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage), das einen Bestandteil der Gebührenordnung bildet.
(3) In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Apothekerkammer erwachsenden Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie zu ersetzen.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. wer die Handlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.
§ 3 Rahmengebühr
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird nach Vornahme der Handlung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden mit der Zulassung zur Prüfung fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Stundung, Erlass
Auf Antrag des Gebührenschuldners können in besonderen Härtefällen die Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 6 Mahnung, Beitreibung
(1) Für die Mahnung kann eine Mahngebühr erhoben werden.
(2) Gebühren werden nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.
§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 16. April 2002 außer Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. Gebührenverzeichnis
1. Allgemeine Gebühren
1.1 Beglaubigungen sowie die Ausstellung von Zweitfertigungen von Urkunden, Ausweisen etc.:€ 5,– bis € 50 ,–
1.2 Entscheidungen über einen Widerspruch:€ 50,– bis € 250,–
1.3 Erhebung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei der Finanzbehörde:€ 100,– Kosten, die von Finanzbehörden erhoben werden, sind als Auslagen gesondert zu erstatten.
2. Gebühren für die Berufsausbildung der Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten
2.1 Abschlussprüfung einschließlich Zwischenprüfung:€ 75,–
2.2 Wiederholungsprüfung:€ 25,–
3. Gebühren für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern
3.1 Entscheidungen über die Anerkennung zum Führen einer Gebiets- oder Bereichsbezeichnung gemäß Weiterbildungsordnung:
Auditaufwand/€ |
|||
Anzahl Beschäftigte |
Zertifizierungsaudit |
Überwachungs- audit |
Rezertifizierungsaudit |
1 – 5 |
750,– |
500,– |
750,– |
6 – 15 |
1000,– |
600,– |
1000,– |
16 – 25 |
1250,– |
700,– |
1250,– |
26 und mehr |
1500,– |
800,– |
1500,– |
a) Erstprüfung: € 150,– b) Wiederholungsprüfung: € 100,–
3.2 Umschreibung einer von einer anderen Kammer ausgestellten Urkunde für eine Gebiets- oder Bereichsbezeichnung: € 50,–
4. Gebühren für die Zulassung als Weiterbildungsstätte
4.1 Erstmalige Entscheidung über die Zulassung als Weiterbildungsstätte:€ 50,–
4.2 Entscheidung über die Wiederholungszulassung: € 25,–
5. Mahngebühren Rahmengebühr von€ 10,– bis € 50,–
6. Gebühren für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in der Apotheke
6.1. Einzelapotheke
Die Teilzeitbeschäftigten sind auf Vollzeitbeschäftigte umzurechnen: Bis 10 Stunden 1/4, bis 20 Stunden 1/2, ab dann Vollzeitkraft.
Die Anzahl der Beschäftigten bemisst sich nach der Anzahl der Personen, die im Geltungsreich des QM-Systems ganz oder teilweise tätig sind.
Die Gebühr für den Auditaufwand beinhaltet die Prüfung und Bewertung der QM-Dokumentation, das Audit in der Apotheke sowie die Erstellung des Auditberichts.
6.2 Zertifizierung von Haupt- und Filialapotheken im Verbund
a) Auditgebühr entsprechend 6.1. Es ist die Gesamtzahl der Mitarbeiter in den zu zertifizierenden Betriebsstätten maßgeblich.
b) Auditmehraufwand je Filialapotheke: € 190,–
6.3 Lizenzgebühr: € 500,– (inkl. Einführungsschulung in die Handhabung des elektronischen Handbuchs)
7. Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme
7.1. Akkreditierung: € 50,–
7.2. Wiederholte Akkreditierung derselben Maßnahme innerhalb eines Jahres:€ 10,–
Auf Antrag kann die Gebühr erlassen werden, wenn die Maßnahme weder von Dritten gesponsert wird, noch vom Veranstalter Teilnehmergebühren erhoben werden und der Veranstalter umsatzsteuerbefreit ist.
8. Gebühren für sonstige Leistungen Für Leistungen, die die Kammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder oder Dritter erbringt, kann, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, eine Gebühr in Höhe von € 5,– bis € 2000,– erhoben werden.
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