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DAZ aktuell
Rezeptpflicht für Paracetamol und Johanniskraut beschlossen
Die Verordnungsänderung sieht weiterhin vor, dass Acetylcholin (zur parenteralen Anwendung) sowie Butylscopolamin (zur parenteralen Anwendung) rezeptpflichtig werden. Hier gilt die Verschreibungspflicht bereits ab dem 1. Oktober 2008. Insgesamt wird die Anlage 1 der AMVV, in der die verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgelistet sind, um 19 neue Stoffe und Zubereitungen ergänzt – davon 17 aufgrund der Zulassung durch die EU-Kommission und zwei Arzneimittel aufgrund nationaler Zulassung. Darüber hinaus wird ein Wirkstoff (Pyriproxifen) aus der Anlage gestrichen – die diesen Stoff enthaltenden Tierarzneimittel werden somit aus der Verschreibungspflicht entlassen. Weiterhin folgte der Bundesrat einer Empfehlung des federführenden Gesundheitsausschusses, den Wirkstoff Modafinil in die Anlage der AMVV zu übernehmen. Modafinil wurde im März mit der 21. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und soll nunmehr der Verschreibungspflicht unterstellt werden. Abgesehen von den genannten Ausnahmen tritt die Verordnung am 1. Juli in Kraft.
Die gesetzlichen Krankenkassen werden die neue Verschreibungspflicht für Paracetamol zu spüren bekommen: Bisher sind Paracetamol-haltige Arzneimittel lediglich für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen zulasten der GKV verordnungsfähig. Künftig besteht auch für Erwachsene eine Leistungspflicht der GKV, wenn die betreffenden Präparate auf Kassenrezept verordnet werden. Wie hoch die Mehrkosten für die GKV ausfallen werden, kann laut Verordnungs-Begründung nicht beziffert werden. Nach Angaben des Arzneiverordnungsreportes 2007 wurden im Jahr 2006 entsprechende Arzneimittel im Wert von etwa zehn Millionen Euro zulasten der GKV verordnet.
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