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Staatliche Rente für Kindererziehungszeiten

Approbierte, die im Versorgungswerk der Apotheker versichert sind, können Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt bekommen, wenn die "Babyjahre" in ihrem Versorgungswerk nicht berücksichtigt werden. So ein aktuelles, familienfreundliches Urteil* des Bundessozialgerichts (BSG).

Generell gilt zwar: Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können für die Zeiten der Kindererziehung keine staatliche Rente beanspruchen. Denn für die Versicherten in den Versorgungswerken zahlt der Staat – anders als bei gesetzlich Versicherten – keinen Zuschuss.

Eine solche Regelung ist nach Auffassung des BSG aber nur dann gerechtfertigt, wenn Versorgungswerke die "Babyjahre" ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung anrechnen. Werden Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt – und das ist bei den meisten** Versorgungswerken der Apotheker der Fall – dann muss der Staat dies durch eine gesetzliche Rente ausgleichen. Denn, so das BSG in seiner Urteilsbegründung: "die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder von Mitgliedern der Versorgungswerke schließlich durch ihre Beiträge zum Erhalt der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, dürfte kaum signifikant geringer sein als für die Kinder von gesetzlich Rentenversicherten."

Allerdings wirkt sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Approbierten auch nach der neuen Rechtsprechung nur dann aus, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit erfüllt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund muss jetzt für jedes Versorgungswerk prüfen, ob es eine vergleichbare Anrechnung gibt oder nicht.


* Urteil des BSG: Az. B 13 R 64/06 R

** Die Apothekerversorgungswerke in Niedersachsen und Westfalen-Lippe berücksichtigen pro Kind jeweils drei Jahre Kindererziehungszeit; Niedersachsen mit dem Mindestbeitrag und Westfalen-Lippe mit 1 /3 des bisherigen Durchschnittsbeitrags.
KOMMENTAR

Babyjahre angerechnet – endlich!


Endlich ist Bewegung in das Thema Kindererziehungszeiten gekommen. Nach dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts muss die gesetzliche Rentenversicherung auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anerkennen, die nach dem Befreiungszeitpunkt angefallen sind, wenn das jeweilige Versorgungswerk in seinem Leistungsrecht für die „Babyjahre“ keine vergleichbare Leistung wie die der Rentenversicherung vorhält. Das Urteil des BSG ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleibt abzuwarten, wie es in der Praxis umgesetzt wird. Es besteht aber die Hoffnung, dass künftig auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vernünftige Regelungen getroffen werden.


Eva-Maria Plank ADEXA, FG ApothekerInnen, Vorsitzende



Dr. Sigrid Joachimsthaler

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