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Pharmazeutisches Recht
Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein
Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordhrein
Vom 18. Juni 2008
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2008 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572), folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1386 ff.) in der Fassung vom 3. Juni 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1159) wird auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag freiwillig Kammerangehörige bleiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die freiwilligen Kammerangehörigen haben während der Dauer ihrer Zugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die pflichtigen Kammerangehörigen, sofern sich nicht aus anderen rechtlichen Regelungen, insbesondere der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein, etwas anderes ergibt."
Artikel II
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 28. Juli 2008 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen III C 2 – 0810.82 Im Auftrag Godry Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. Juni 2008 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.Düsseldorf, den 4. August 2008
Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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