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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 18. Juni 2008
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2008 aufgrund des § 42 Abs. 1 i.V.m. § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW S.403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV.NRW.S.572), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 81) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 wird der Halbsatz ",sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestes die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung beträgt." gestrichen.
2. In der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das 6. Gebiet wird unter dem Abschnitt "Weiterbildungszeit und Durchführung:" die Zahl "48" durch die Zahl "36" ersetzt.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 28. Juli 2008 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen III C 2 – 0810.87 Im Auftrag Godry Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. Juni 2008 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.Düsseldorf, den 4. August 2008
Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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