Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung

Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Hamburg

Vom 20. November 2007

Die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Hamburg vom 29. Mai 2006 wird wie folgt geändert:


1. In § 1 Absatz 1 wird die Gebietsbezeichnung "Offizin-Pharmazie" in "Allgemeinpharmazie" geändert.


2. § 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Die Apothekerin/der Apotheker kann außerdem Kenntnisse in den beruflichen Bereichen "Ernährungsberatung", "Gesundheitsberatung", "Naturheilverfahren und Homöopathie" und "Onkologische Pharmazie" erwerben.


3. In § 3 Absatz 1 wird die Gebietsbezeichnung "Fachapothekerin/Fachapotheker für Offizin-Pharmazie" in "Fachapothekerin/Fachapotheker für Allgemeinpharmazie" geändert.


4. § 3 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Für die in § 1 Absatz 2 genannten Bereiche werden als Bereichsbezeichnung "Ernährungsberatung", "Gesundheitsberatung", "Naturheilverfahren und Homöopathie" und "Onkologische Pharmazie" bestimmt.


5. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Anerkennung der Bereichsbezeichnungen "Ernährungsberatung", "Naturheilverfahren und Homöopathie" und "Onkologische Pharmazie" erfolgt grundsätzlich durch Prüfung.


6. In Anlage 1 wird ein zehnter Abschnitt mit folgendem Wortlaut angefügt:

10. Bereich "Naturheilverfahren und Homöopathie"

Naturheilverfahren und Homöopathie ist der Bereich, der sich mit der sachkundigen Beratung und Versorgung der Bevölkerung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen befasst.

10.1 Weiterbildungsziele:

Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere

– über wichtige und gebräuchliche Phytopharmaka, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung

– in den Grundlagen der Homöopathie

– über wichtige und gebräuchliche Homöopathika, deren Herstellung und sachgerechte Anwendung

– über andere Therapierichtungen, zum Beispiel Anthroposophie, Aromatherapie, Ayurveda, Bach-Blüten-Therapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmitteltherapie, Spagyrik und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

– über Grundlagen der physikalischen Therapie

– über die Ernährungstherapie mit besonderem Bezug zur Naturheilkunde.

10.3 Umfang der Weiterbildung:

Mindestens 12 Monate in einer Apotheke einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.


7. In-Kraft-Treten


Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat am 20. November 2007 die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen. Sie wurde am 8. Januar 2008 gemäß § 57 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005 durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz genehmigt.


Ausgefertigt, Hamburg, den 16. Januar 2008
Rainer Töbing
Präsident der Apothekerkammer Hamburg

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