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DAZ aktuell
GKV-Spitzenverband billigt Regeln zur Kasseninsolvenz
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) sieht vor, dass künftig auch AOKs und regionale Versicherungen pleitegehen können. Die Aufhebung der bisherigen Ungleichbehandlung von Kassenarten gilt als wichtiger Schritt auf dem Weg zum geplanten Gesundheitsfonds. Von Januar 2010 an fallen alle gesetzlichen Krankenkassen in den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung. Danach haften bei einer Pleite einer der 16 Ortskrankenkassen oder anderer Kassen unter Landesaufsicht nicht mehr die Bundesländer, sondern die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart – etwa andere AOKs. Wenn diese damit überfordert sind, sollen notfalls alle Krankenkassen einspringen. Insolvenzfähig waren bislang nur Kassen unter Aufsicht des Bundes, so etwa die Ersatzkassen.
Klarstellung zu Rabattverträgen
Vor der Anhörung im Gesundheitsausschuss wurden seitens der Regierungskoalition noch 46 Änderungsanträge zum Gesetzentwurf eingebracht. Einer hiervon enthält die Klarstellung, dass bei Rabattverträgen der Krankenkassen das Vergaberecht Anwendung findet. Hierzu äußerten sich der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller, der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, Pro Generika und der Verband Forschender Arzneimittelhersteller in einer gemeinsamen Stellungnahme. Sie beklagen, dass der Gesetzesvorschlag zu kurz springe. Statt mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen zu schaffen, stelle er lediglich klar, was nach europarechtlichen Vorgaben ohnehin schon gelte – nämlich, dass auf Rabattverträge mit generikafähigen Wirkstoffen das Vergaberecht anwendbar ist. "Notwendig wäre aber, dass für das Vertragsgeschehen das gesamte Wettbewerbs- und Kartellrecht umfassend gilt", so die Verbände. Insbesondere müsse gerade vor dem Hintergrund der Fusionswelle bei den Kassen das absolute Kartellverbot für Krankenkassen entsprechend gelten. Inkonsequent sei zudem die Zersplitterung des Rechtwegs mit einer Zuständigkeit der Vergabekammern einerseits und der Sozialgerichte andererseits. Aus Sicht der Hersteller-Verbände wäre eine Zuständigkeit der Zivilgerichte folgerichtig.
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