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DAZ aktuell
Sanicare darf Zuzahlung nicht stunden
Nachdem Sanicare bereits im März dieses Jahres im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt wurde, Zuzahlungsgutscheine zu gewähren, ging die Versandapotheke im April dazu über, ihren Kunden eine Stundung der Zuzahlung bis zum 30. Juni 2009 anzubieten. Es werde alles daran gesetzt, dass Zuzahlungsgutscheine möglichst schnell wieder eingelöst werden dürften, teilte die Versandapotheke ihren Kunden per E-Mail mit. Das Hauptsacheverfahren in dieser Streitfrage läuft derzeit noch. Die Apothekerkammer untersagte Sanicare daraufhin im Juni auch die Stundung der Zuzahlung. Gegen diesen Bescheid hat die Versandapotheke ebenfalls Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Letzterer wurde Sanicare bereits vom Verwaltungsgericht Osnabrück nicht gewährt. Das OVG bestätigte diese Entscheidung nun auch im Beschwerdeverfahren.
In seinem Beschluss führt das OVG aus, dass die Stundung gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung verstößt. Dies ergebe sich im Kern aus denselben rechtlichen Erwägungen, aus denen auch die Ausgabe und spätere Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Es sei gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen. Durch die Stundung der Zuzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in der Weise, als wäre die Zuzahlung bereits vereinnahmt worden, wolle die Versandapotheke den Versicherten aber wirtschaftliche Vorteile zugute kommen lassen. Diese ließen einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr wirtschaftlich günstiger erscheinen als den Bezug bei anderen Apotheken. "Dies stellt ein Verhalten dar, das die Arzneimittelpreisbindung gerade verhindern soll", so die Richter.
Auf eine Konkretisierung der den gesetzlich Versicherten eingeräumten wirtschaftlichen Vorteile, etwa in Gestalt eines zu beziffernden Zinsvorteils, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für den Verstoß gegen die Preisbindung sei vielmehr, dass den Versicherten die Zuzahlung zunächst erspart und von der Versandapotheke dementsprechend wirtschaftlich zunächst nicht vereinnahmt werde. Hinzu komme, dass Sanicare mit der "Stundung" ersichtlich die bereits bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung vorläufig zu umgehen versuche. "Bei einer in dieser Weise zweckgerichteten und systematischen Stundung liegt der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung nach Auffassung des Senats auf der Hand", heißt es im Urteil.
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