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- AZ 10/2009
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Recht
Im Ausland krank – Inlandssätze werden erstattet
(bü). Nimmt ein gesetzlich Krankenversicherter im EU-Ausland (hier in einer Privatklinik in Spanien) Leistungen in Anspruch, weil er krank geworden ist, so ist seine heimische Krankenkasse nicht verpflichtet, ihm die vollen Kosten zu erstatten. Sein Anspruch ist der Höhe nach auf die Vergütung beschränkt, die der Krankenkasse in Deutschland entstanden wäre. (Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hätte die Krankenkasse dann zur vollen Kostenübernahme verurteilen können, wenn die Behandlung am Urlaubsort "unaufschiebbar" gewesen wäre. Der Versicherte hatte angegeben, an Ort und Stelle "auf Krankenschein" nicht sofort hätte behandelt werden können. Das Gericht entschied, dass er "die in diesem System unter Umständen bestehenden Beschränkungen hinnehmen" müsse. Angesichts des gleichzeitigen "Gewinns an Freizügigkeit" habe er zu akzeptieren, dass ihm im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach identische Ansprüche zustehen wie im Inland.)
(Az.: L 11 KR 14/07)
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