Recht

Nicht zugelassenes Medikament nur in besonderen Fällen

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen (hier eine Ersatzkasse) dürfen ihren Versicherten keine Medikamente bezahlen, denen die "arzneimittelrechtliche Zulassung" fehlt. Sie sind "mangels Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht sieht nur die Ausnahme, dass es um die Behandlung einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist "und die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann". (Hier ging es um die Behandlung einer multiplen Sklerose, die mit Immunglobulinen behandelt wurde. Die während eines Zeitraums von sechs Monaten angefallenen Kosten in Höhe von 4776 Euro muss die Versicherte selbst tragen, obwohl sie angab, dass sich ihre Bewegungs- und Gehfähigkeit "in auffallender Weise verbessert" habe. Schon das Bundessozialgericht hatte ihre Klage abgewiesen, weil das Mittel zwar für bestimmte Krankheiten zugelassen sei, nicht jedoch für die Behandlung einer multiplen Sklerose, da noch keine Forschungsergebnisse vorlägen, "die erwarten ließen, dass die Arznei für die betreffende Indikation zugelassen werden könne".)


(Az.: 1 BvR 1665/07)

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