Recht

Für die Rentner-Pflichtversicherung zählt der Rentenantrag

(bü). Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann pflichtversichert, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert oder mit einem solchen Mitglied verheiratet waren. Die Frist für die Berechnung der erforderlichen Vorversicherungszeit rechnet vom Eintritt in das Erwerbsleben bis zur Stellung des Rentenantrages. Nicht entscheidend ist, wann die Rentenzahlung beginnt. (Hier wollte eine Versicherte, die die Vorversicherungszeit am Tag ihrer Rentenantragstellung noch nicht erfüllt hatte, den Tag des Beginns ihrer Rente anerkannt bekommen. Das Bundessozialgericht sah dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Frau müsse den daraus resultierenden Nachteil hinnehmen – der darin bestehen könnte, dass sie zwar als freiwilliges Kassenmitglied aufgenommen werden kann, dann aber nicht nur ihre Rente, sondern sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Berechnung ihrer Beiträge herangezogen würden.)


(Az.: B 12 KR 26/07 R)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.