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- AZ 29/2009
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Recht
Mehr als vier Wochen pro Jahr können nach wie vor verfallen
(bü). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass Erholungsurlaub nicht verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr arbeitsunfähig krank ist, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche verfallen regelmäßig mit dem Ende des Übertragungszeitraums. Das gilt für arbeitsfähige wie arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleichermaßen, auch für den einwöchigen Zusatzurlaub für schwer Behinderte – nicht jedoch für diejenigen, dies ihren Urlaub wegen Elternzeit nicht genommen haben.
(Arbeitsgericht Berlin, 56 Ca 21280/08)
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