- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 31/2009
- AOK und ratiopharm im ...
AOK und ratiopharm im Zwist
Das BMG ist bekanntlich der Auffassung, dass der Begriff "gleicher Indikationsbereich" in § 129 Abs. 1 SGB V weit auszulegen ist: Arzneimittel sind, bei Erfüllen der anderen Austauschkriterien, dann vom Apotheker auszutauschen, wenn mindestens ein gemeinsames Anwendungsgebiet vorliegt. Für Pharmazeuten und Hersteller ist es jedoch mehr als befremdlich, wenn auf diese Weise ein Patient ein Arzneimittel erhält, in dessen Packungsbeilage seine Erkrankung nicht einmal erwähnt wird. Doch Hermann sieht das anders; "Die betreffenden Arzneimittel beinhalten die gleichen Wirkstoffe – und kommen oft sogar aus derselben Produktionslinie". Einen Austausch aufgrund einer fehlenden Nischenindikation auszuschließen, sei medizinisch und ökonomisch in keiner Weise zu rechtfertigen.
Die AOK hat nun in einem Positionspapier die Aussagen der Firma ratiopharm den aus ihrer Sicht "tatsächlichen Fakten" gegenüber gestellt – "damit die Apotheker wissen, dass ein Austausch wirkstoffgleicher Medikamente gemäß Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit keine Probleme bringt." Das Positionspapier der AOK kann unter www.aok-presse.de heruntergeladen werden.
Wirklich klar wird es für die Apotheker wohl erst dann, wenn sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband in ihren Verhandlungen zum Rahmenvertrag auf eine Position geeinigt haben. Diesen Mittwoch, am 29. Juli, werden Vertreter beider Seiten erneut zusammenkommen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.