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EuGH soll Streit um Packungsbeilage klären
Während das Oberlandesgericht München am 6. Mai 2004 (Az. 6 U 5565/03) entschieden hat, dass unter gewissen – und im Urteil genannten – Voraussetzungen die Wiedergabe einer Gebrauchsinformation im nicht Passwort-geschützten Bereich des Internets kein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG darstellt, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Entscheidung vom 23. November 2006 (Az. 3 U 43/05) einen solchen Verstoß angenommen. In dem gegen das Hamburger Urteil anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 223/06) hat dieser nun dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert angeboten werden, sondern nur denjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?"
Die pharmazeutische Industrie muss warten
Wegen dieses "Umwegs" über den EuGH kann die Industrie nicht darauf hoffen, dass schon bald eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Dabei ist es für die Hersteller eine höchst interessante Frage, ob die Packungsbeilage und gegebenenfalls ein Packshot eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels im nicht Passwort-geschützten Bereich ins Internet eingestellt werden kann.
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