Recht

Sommerfeste und Versicherungen

Am Organisator können sich alle schadlos halten

(bü). Wer im Sommer feste Feste feiert, der braucht Versicherungen. Denn wenn bei einem Malheur dem Organisator ein Verschulden – und sei es nur ein Mitverschulden – nachgewiesen wird, dann können sich Geschädigte an ihn halten. Wenn Wege nicht richtig gesichert sind, wenn die Flamme vom Grill übergreift: Bei Dutzenden von Eventualitäten sind Sach- und Personenschäden ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung, wenn die Festivität privat organisiert ist.

Da die Grenzen aber fließend sind und ein Fest auch ohne "Eintrittsgeld" professionellen Anstrich haben kann, sollte man größere Feiern vorsichtshalber mit einem Versicherungsvertreter abklären. Beispielsweise ist für ein Sommerfest mit Zelt- und Bankaufbau und organisiertem Ausschank, das zwar in der Mehrzahl von Mitgliedern eines Vereins besucht wird, aber für jeden zugänglich ist, die Vereinshaftpflichtversicherung nicht zuständig. Der Hauptorganisator täte daher besser daran, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Wenn man sich dann keine Sorgen um Haftung und Unfälle zu machen braucht, kann das nur der Stimmung gut tun. Dann braucht sich auch niemand über kleine Schäden bei Festen im Grünen schwarz zu ärgern.

Wer sich nicht sicher ist, ob seine Privathaftpflichtversicherung für eine Festivität ausreicht, der sollte danach fragen und sich ein "Ja" gegebenenfalls schriftlich geben lassen. Meist geht es um kleinere Sachschäden. Aber schwere Verletzungen – und dann ein teurer Regress einer Krankenkasse oder gar Rentenversicherung – können eben nie ausgeschlossen werden.

Und wie steht’s mit anderen Kosten, etwa denen, die fürs Abspielen von CDs oder Kassetten beziehungsweise durch Musik aus dem Radio anfallen können? Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungen" (GEMA) hat ein waches Auge auf "öffentliche Veranstaltungen", bei denen die Gäste (unter anderem) durch Noten beschwingt werden. Doch keine Sorge: Der Treff der Nachbarn im Garten ist nicht öffentlich – kostet also keine GEMA-Gebühren; für das Straßenfest oder die Feier des Kleingartenvereins werden sie aber fällig.

Dabei kommt es im Wesentlichen auf zwei Rechengrößen an: Zum einen auf die Größe der Veranstaltung und zum anderen auf das Eintrittsgeld. So muss ein Veranstalter beispielsweise für eine Feier, die auf einer Fläche von 400 Quadratmetern stattfindet und für die er ein Eintrittsgeld von 1,50 Euro verlangt, rund 140 Euro an die GEMA abdrücken. Doch auch Veranstaltungen, für die kein Eintritt genommen wird (wie zum Beispiel ein Firmenjubiläum mit geladenen Gästen), müssen der GEMA gemeldet und bezahlt werden – wenn dort Musik gespielt wird oder Künstler auftreten. Das geschieht dann nach einem besonderen Schlüssel. Infos unter www.gema.de.

Ebenfalls wichtig: Bei Festen unter freiem Himmel und sommerlichen Temperaturen ist Vorsicht geboten, wenn Speisen und Getränke unter das Volk gebracht werden. Werden hygienische Vorgaben nicht eingehalten, kann es neben gesundheitlichen auch zu rechtlichen Problemen kommen. Denn wer Lebensmittel anbietet, der haftet dafür, dass die Produkte einwandfrei sind und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung genossen werden können.

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