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- AZ 33/2009
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Kassen müssen nur "nützliche" Maßnahmen zahlen
(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen (hier die Barmer Ersatzkasse) sind nicht verpflichtet, ihren Mitgliedern Leistungen zu gewähren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (noch) nicht als therapeutisch nützlich eingestuft worden sind. (Hier ging es um die Kostenübernahme in Höhe von 4700 € für die Implantation torisch intraokulärer Kontaktlinsen (ICL). Das Bundessozialgericht: Hierbei handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, für die der medizinische Nutzen und die Wirtschaftlichkeit noch nicht offiziell attestiert worden sei. Die Kasse müsse auch nicht ausnahmsweise leisten, da sich ihre Versicherte nicht in einer "notstandsähnlichen Situation" befunden habe.)
(Az.: B 1 KR 16/08 R)
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