Gesundheitspolitik

Für Ärzte bleibt die Werbung für Versandapotheken tabu

OLG Düsseldorf untersagt Kooperation zwischen Ärzten, KV und "Zur Rose"-Apotheke

Düsseldorf (ks). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden, dass sich ein Ärztenetz nicht in die Werbung für eine bestimmte Apotheke einspannen lassen darf, um dieser neue Kunden zu verschaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: VI-U (Kart) 7/08, rechtskräftig).

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Gesundheitsnetzwerk Viersen, einen Zusammenschluss von 53 Arztpraxen geklagt. Das Ärztenetz hatte eine Vereinbarung mit der Versandapotheke "Zur Rose" und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein geschlossen, mit dem Ziel das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und Regresszahlungen zu vermeiden. Nach dieser Vereinbarung erhielten die Ärzte von der Versandapotheke Freiumschläge mit einer Codierung für den jeweiligen Arzt. Diese Freiumschläge sollten die Ärzte in den Arztpraxen den Patienten zur Verfügung stellen. Die Umschläge enthielten den Hinweis, dass bei der Einreichung eines Rezeptes bei der Versandapotheke ein Gutschein über 5,00 Euro erteilt werde. Die Apotheke verpflichtete sich im Gegenzug gegenüber den Ärzten, sich beim Abgabepreis des verordneten Medikaments stets am Preis des günstigsten Anbieters zu orientieren. Vereinbart wurde zudem eine Prämie: Den Ärzten wurde pro vermitteltem Neukunden ein Betrag von 1,00 Euro versprochen.

Die Richter bestätigten nun die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Sie sahen in der Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der Berufsordnung für die Ärzte und damit zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß. Das Konzept sei der Versuch, Patienten unter Ausnutzung des Arzt-Patienten-Verhältnisses an eine bestimmte Apotheke zu verweisen. Sie machten deutlich, dass wirtschaftliche Gründe, die allein im wirtschaftlichen Interesse der Ärzteschaft liegen, nicht als Rechtfertigung dienen könnten, um das freie Apothekenwahlrecht der Patienten einzuschränken.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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