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- AZ 43/2009
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Versorgungslotterie für Versicherte
Vor allem die Austauschbarkeitskriterien "gleicher Indikationsbereich" und "identische Packungsgröße" in § 129 Abs. 1 SGB V sorgen weiterhin für Zündstoff. Sie sind nicht ausschließlich ein Problem der Rabattverträge, sondern der Aut-idem-Regelung generell – allerdings treten die Schwierigkeiten gerade im Zusammenhang mit den Rabattverträgen zutage. Aus Sicht von Christopher Hermann, dem AOK-Chefunterhändler für die Rabattverträge, ist aber eigentlich alles ganz einfach: Findet der Patient seine eigene Diagnose nicht auf dem Beipackzettel seines Arzneimittels aufgeführt, müsse er eben bei seinem Arzt oder Apotheker nachfragen. Auch Jan Geldmacher aus dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat mit einer weiten Auslegung der "gleichen Indikationsbereiche" keine Probleme. Der normale Arzt wisse in der Regel gar nicht, ob bei einem bestimmten Arzneimittel ein Anwendungsgebiet fehlt. "In der Realität spielt das keine große Rolle", erklärte Geldmacher. Es handele sich lediglich um einen naheliegenden Fehlgebrauch, der nicht als unzulässiger Off-label-use zu qualifizieren sei.
Der ABDA-Geschäftsführer für Wirtschaft und Soziales Karl-Heinz Resch warnte hingegen davor, das Problem zu "verniedlichen". Die Apotheker stünden unter dem Druck des Bundesgesundheitsministeriums und der Kassen, die sie zum Off-Label-Use animierten. Und Resch sieht die Compliance durchaus gefährdet, wenn "Oma Erna", deren Bluthochdruck behandelt werden soll, plötzlich ein Mittel bekommt, das laut Beipackzettel der Therapie von Prostatabeschwerden dient. Hier gehe es letztlich um die Frage, wer die Therapie bestimmt und die Beratung übernimmt, betonte Resch. "Das ist eine Versorgungslotterie für die Versicherten und greift in die Hoheit der Ärzte und Apotheker ein", echauffierte er sich. Hermann erklärte dagegen, der ABDA-Vertreter stelle hier ein "abseitiges Problem" in den Mittelpunkt. Derartige Fälle könnten genauso geschehen, wenn die von den Apothekern geforderte Wirkstoffverordnung Wirklichkeit würde. Resch konterte: "Die Frage, wie wir eine Wirkstoffverordnung umsetzen, ist unsere Sache."
56 ist nicht 100
Was die Packungsgrößen angeht, hält Hermann den gegenwärtigen Omeprazol-Fall, wo es darum geht, ob eine verordnete 100er-Packung gegen eine rabattierte 98er ausgetauscht werden kann, ebenfalls für unproblematisch. Allerdings räumt auch er ein, dass der Austausch einer 100er gegen eine 56er-Packung – die beide als N3 laufen – nicht akzeptabel ist. Sowohl was den Indikationsbereich als auch die Packungsgröße betrifft, sieht Hermann ganz klar die Selbstverwaltung am Zuge. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband seien bereits seit letztem Winter gefordert, hier eine Lösung zu finden – den Ruf nach dem Gesetzgeber hält Hermann für unbegründet. Resch ist anderer Ansicht: Der Rahmenvertrag sei "an Klarheit nicht zu überbieten". Allerdings wohl nicht im Sinne der AOK. Er sei daher "gespannt, wie das Thema unter der neuen Regierung gelöst wird".
AOK steht zum Prinzip "Nur einer kann gewinnen"
Wie auch immer der Streit ausgehen wird: Bei der AOK bleibt man von den eigenen Rabattverträgen, die pro Gebiets- und Fachlos nur einen Hersteller zum Zuge kommen lassen, überzeugt. Anfänglich hatte die AOK versucht, drei Hersteller pro Wirkstoff unter Vertrag zu nehmen, scheiterte damit aber vor den Vergabekammern. Nun hält Hermann die jetzt gefundene Lösung ohnehin für besser: für die Patienten, die sicher sein können, zwei Jahre immer das gleiche Präparat zu bekommen, und für die mittelständische Industrie. Die Ausschreibungen anderer Kassen aus jüngerer Zeit, die einen Zuschlag für mehrere Bieter pro Los vorsehen, sieht Hermann als weitaus größere Gefahr für die kleinen Hersteller. Gebe es drei oder mehr Anbieter zur Wahl, werde sich der durchsetzen, der die Apotheker "am besten penetrieren konnte". Nicht zuletzt, so Hermann, lasse sich mit den Verträgen sparen. So würden mittlerweile zwei Drittel der Wirkstoffe der jüngsten Verträge mit den Präparaten der Vertragspartner bedient. Die 22 Wirkstoffe, die in der zweiten Ausschreibungsrunde unter Rabattvertrag gestellt wurden, hätten gar eine Umsetzungsquote von 80 Prozent aufzuweisen.
Nichtsdestotrotz: Auch für Hermann sind die Rabattverträge "nicht der Weisheit letzter Schluss". Noch mehr Wettbewerbsbelebung verspricht er sich etwa von kassenindividuellen Positivlisten. Zudem müsse man endlich Bewegung in die Kosten-Nutzen-Bewertung bringen. Auch Resch hält Rabattverträge nicht für ein "Allheilmittel", insbesondere in ihrer gegenwärtigen rein fiskalischen Form, seien sie ein "Auslaufmodell". Kassenindividuelle Positivlisten sind aus Reschs Sicht allerdings keinesfalls besser. Er gibt sich hartnäckig: Nach wie vor sei das Zielpreismodell für die Apotheker die beste Methode, um Therapiefreiheit, Auswahlfreiheit und Sparsamkeit unter einen Hut zu bringen. .
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