Dem Vermieter einheizen

Wird’s langsam kalt, muss der Ofen angeworfen werden

(bü). Es wird spürbar kälter. Kein Problem: Die Heizkörper werden aufgedreht. Was aber, wenn der Vermieter noch nicht mitspielt und die Zentralheizung noch nicht aktiviert hat? Muss der Mieter frieren? Mit Sicherheit nicht, wenn es auch eine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode nicht gibt. Es kommt auf den Mietvertrag an. Fehlt eine entsprechende Klausel im Vertrag, so gilt in der Regel der Zeitraum von Oktober bis April als Heizperiode.

Der Vermieter muss aber auch außerhalb der kalendarisch kalten Monate die Heizung anstellen, sollte es mehr als zwei Tage zu geringe Außentemperaturen geben. Zeigt das Thermometer im Sommer oder Herbst in der Wohnung auch nur zeitweise weniger als 18 Grad, so muss geheizt werden. Der Mieter muss es nicht hinnehmen, dass er friert oder seine Gesundheit durch die "Kälte" gefährdet.

Während der Heizperiode muss der Vermieter die Heizungsanlage so einstellen, wie es einem "zeitgemäßen Wohnstandard" entspricht. Das hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad für die Wohnräume.

Der Vermieter muss diese Temperaturen jedoch nicht rund um die Uhr zur Verfügung stellen. Er erfüllt seine Pflicht, wenn seine Mieter ihre Räume von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 23.00 oder 24.00 Uhr beheizen können. In winterlichen Kältezeiten ist von ihm in den übrigen Stunden eine Mindestgradzahl von 17 bis 18 Grad anzubieten.

Wird die Heizung trotz Kälte nicht in Betrieb genommen oder wird nur unzureichend geheizt, so kann die Miete gemindert werden, da sich die Wohnung nicht im "vertragsgemäßen Zustand" befindet. Fällt die Heizung gar während der kalten Tage aus, so kann nach Ansicht des Landgerichts Hamburg die Mietzahlung voll eingestellt werden – wenn auch nicht gleich vom ersten Tag an.

Mieterpflicht bei Abwesenheit

Nicht zu vergessen: Bei – zumal längerer – Abwesenheit haben die Mieter dafür zu sorgen, dass ihre Wohnung nicht auskühlt. "Mollig warm" muss es zwar nicht sein, doch wenigstens so kuschelig, dass die Heizungsrohre nicht einfrieren. Wer das versäumt, der kann sich auf eine saftige Rechnung für Schäden in der Wohnung, gegebenenfalls am Haus sowie für den Installateur gefasst machen, falls der Frost die Schwächen zumindest eines Rohres aufgedeckt hatte...

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