Management

H1N1 und das Arbeitsrecht

Aus Seuchen-Angst die Arbeit nicht liegen lassen

(bü). Das H1N1-Virus kann sich auch auf die Arbeitswelt auswirken. Deshalb gibt es für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer ein paar Dinge zu beachten. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter erkrankt und in Quarantäne muss, so hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber: Aus Angst vor der "Schweinegrippe" darf ein Angestellter nicht einfach zu Hause bleiben.

Aktuell heißt es zwar, dass die Neue Grippe in der Regel nur mit milden Symptomen auftaucht und nach wenigen Tagen überstanden ist. Dennoch sind die Bürger verunsichert. Denn auch – oder gerade – am Arbeitsplatz lauern oft Ansteckungsherde, gerade im Kontakt mit den Kunden. Folgende Fragen stellen sich:

  • Darf ein Arbeitnehmer "infiziert" zur Arbeit gehen?
  • Und umgekehrt: Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor der Grippe "prophylaktisch" zu Hause bleiben?

Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber über eine Infizierung informiert werden. Unterlässt der ("wissende") Mitarbeiter die Information, so handelt er vorsätzlich. Und das kann drastische Konsequenzen haben. Denn wenn der Mitarbeiter sicher weiß, dass er eine ansteckende Erkrankung hat und trotzdem zur Arbeit geht, dann muss er mit Schadenersatzforderungen rechnen; wenn etwa ein Kollege, der von ihm angesteckt wurde, arbeitsunfähig ausfällt. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung, die sogar zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Es kann auch sein, dass Arbeitnehmer wegen des H1N1-Virus‘ zu Hause bleiben müssen, ohne dass sie selbst damit infiziert sind. Denn fürchtet die Landesgesundheitsbehörde, dass jemand Viren-Träger sei und in seinem Job andere anstecken könnte, so kann das Amt Quarantäne anordnen.

Wer aber in einem solchen Fall in Quarantäne muss, der hat keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, da er nicht selbst krank – also auch nicht "krank geschrieben" – ist. Vielmehr hat der Arbeitnehmer gegen die Behörde, die ihm verbietet zu arbeiten, einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Der Arbeitnehmer erhält dann seinen Lohn weiter von seinem Arbeitgeber. Der aber kann die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der Gesundheitsbehörde geltend machen. Dort heißt es: "Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Und weiter: "Wer Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld."

Im Grundsatz unterscheiden sich die Regeln kaum von denen bei anderen Krankheiten. Ein Arbeitnehmer muss ein ärztliches Attest vorlegen, wenn er arbeitsunfähig ist und erhält dann Lohnfortzahlung. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds bedeutet nicht, dass Angestellte automatisch daheim bleiben dürfen. Ohne das Einverständnis des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer nicht von der Arbeit fernbleiben – oder er muss die Konsequenz tragen, im Extremfall seinen Job zu verlieren. Wer Bedenken hat, sich bei einem Familienmitglied angesteckt zu haben, der sollte seinen Arzt aufsuchen. Der entscheidet dann, ob er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Damit wäre dann auch die Fortzahlung des Einkommens gesichert.

Umgekehrt können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht belangen, wenn sie zur Arbeit kommen, obwohl sie sich nicht ganz gesund fühlen und sich später herausstellt, dass sie Schweinegrippe hatten und Kollegen angesteckt haben. Es wird für den Chef sehr schwierig sein, dem Mitarbeiter nachzuweisen, dass er andere vorsätzlich angesteckt hat. Dieser Vorsatz müsste aber gegeben sein. "Falscher Ehrgeiz" allein jedenfalls reicht nicht aus. Wer dennoch beweisen will, dass er "bis zum letzten Atemzug" für seinen Vorgesetzten da sein wird, der kann vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen.

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