Soll 100 doch gleich 100 sein?

DAV bleibt dabei: Beim Austausch zählt die konkrete Stückzahl

BERLIN/HAMBURG (tmb). Die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Packungsgrößenauswahl bei Rabattverträgen gehen weiter. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) vertritt in einer Mitteilung an die Landesorganisationen die Auffassung, dass für die Auswahlentscheidung in der Apotheke die konkrete Verordnung des Arztes maßgeblich ist. Dies steht im Gegensatz zur Position der KSK-Pharma AG und zur jüngsten gerichtlichen Entscheidung in diesem Zusammenhang.

Am 1. Oktober hatte das Landgericht Hamburg in einer Einstweiligen Verfügung entschieden, dass beim Austausch von Arzneimitteln im Rahmen der Rabattverträge, die Normengrößen unabhängig von den Stückzahlen berücksichtigt werden sollten (siehe AZ 42, S. 8) . Dabei ging es um den Austausch von Omeprazol. Demnach können N3-Packungen mit unterschiedlichen Stückzahlen gegeneinander ausgetauscht werden. Das Gericht bestätigte damit die Argumentationslinie der AOK, ihres Vertragspartners KSK-Pharma und ein Rechtsgutachten von Professor Thorsten Kingreen.

Dagegen weist der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben an die Mitgliedsapotheken vom 28. Oktober darauf hin, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig sei. Zudem verweist er auf eine Mitteilung des DAV. Darin heißt es: "Die Verordnung des Arztes ist für die Arzneimittelauswahl bindend", und weiter: "Verordnet der Arzt ein Arzneimittel unter der Angabe der N-Bezeichnung und Nennung einer Stückzahl, dann ist die konkrete Stückzahl damit vorgegeben. Unter den auszuwählenden Arzneimitteln kommen dann nur solche in Betracht, die mit dieser Stückzahl übereinstimmen." Der DAV vertritt damit weiterhin eine andere Rechtsauffassung als die KSK-Pharma, der Rabattvertragspartner der AOK für Omeprazol.

In seiner Mitteilung geht der DAV auch auf den Fall einer namentlichen Verordnung eines Arzneimittels unter Angabe der N-Bezeichnung ohne Nennung der konkreten Stückzahl ein. Dazu vertritt er folgende Position: "In diesem Fall ist bei der Bestimmung der richtigen Packungsgröße von den Packungsgrößen des verordneten Herstellers auszugehen. Hat also der Hersteller des namentlich verordneten Arzneimittels ebenfalls Packungen à 100, 60, 50, 30 Stück, ist jeweils nur gegen ein Arzneimittel zu substituieren, das in diesen Packungsgrößen erhältlich ist. Bei der Verordnung unter Angabe der N-Kennzeichnung ist zusätzlich zu beachten, dass – sofern unter der verordneten N-Kennzeichnung Packungen mit verschiedenen Stückzahlen im Handel sind – nach § 6 Absatz 1 des Rahmenvertrages die Packung mit der kleinsten Stückzahl abzugeben ist."

Auf Anfrage der AZ erklärte Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein, zur Position des DAV: "Wir haben festgestellt, dass hundert gleich hundert sein soll." – Doch die Apotheken sehen sich angesichts dieser Situation wieder einmal mit unterschiedlichen Auslegungen zum Umgang mit den Rabattverträgen konfrontiert.

Das könnte Sie auch interessieren

Neue Packungsgrößenverordnung

ABDA-Regeln zum Austausch von Packungsgrößen

Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung

DAV-Vorstand beschließt Änderungen

Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)

... wenn es doch so einfach wäre!

N1, N2, N3 = 20, 50, 100 Tabletten

Muss die Apotheke die Verordnungsfähigkeit prüfen?

Retax bei kurzwirksamen Insulinanaloga

Arzeimittel-Versorgung

Neuer Rahmenvertrag liegt vor

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.