Wirtschaft

Unterhalt: Volljährig auf der faulen Haut schont die Eltern

(bü). Grundsätzlich haben auch volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. Davon ist stets auszugehen, wenn sich ein solches Kind in der Ausbildung befindet, da es sich wegen des Rechts auf eine angemessene Ausbildung auch nicht um entsprechende Geldmittel kümmern muss. Es endet jedoch der Anspruch gegen die Eltern, wenn das Ausbildungsziel nicht zielstrebig angegangen wird. (Hier zog ein junger Mann aus dem elterlichen Haushalt aus und brach in der 12. Jahrgangsstufe seine Schulausbildung ab, ohne sich um seine weitere Ausbildung zu kümmern, mit der er selbst seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.)


(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 UF 46/08)

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