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Recht
Tierhalterhaftpflicht: kleine Vierbeiner – große Schäden
Wie in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt wurde. Ein nicht angeleinter Hund war auf eine Radfahrerin zugerannt, die stürzte und sich schwer verletzte. Das Interessante: Tier und Radlerin "kannten" sich, der (französische Hirten-)Hund wurde von der Frau "angesprochen", und der "antwortete" ihr offenbar mit einem freudig erregten Sprung in das Vorderrad.
Der Hundebesitzer musste für den durch den Sturz gebrochenen Brustwirbel und die damit zusammenhängenden Umstände haften – insgesamt kamen Kosten in Höhe von 4500 Euro auf ihn zu (unter anderem für Schmerzensgeld und für eine Haushaltshilfe, weil die Bewegungsfähigkeit der Frau vier Monate lang – zum Teil erheblich – beeinträchtigt war). Der Hundebesitzer konnte nicht beweisen, dass das Tier an dem Sturz unbeteiligt war. Somit – so das OLG – sei im "unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang" zwischen der Begegnung mit dem Hund und dem Sturz der daraus resultierende "Beweis des ersten Anscheins für die Verursachung des Sturzes durch den Hund" gegeben. Das Ansprechen des Hundes durch die später Verunglückte sei nicht ausschlaggebend für den Unfall gewesen, so die Richter. (Az.: 6 U 60/08)
Für Schäden durch Tiere, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch, ist der Tierhalter ersatzpflichtig – unabhängig vom Verschulden. Das gilt für alle Liebhabertiere, Fachjargon: "Luxustiere". Kleine Hausgenossen wie Katzen oder Vögel, aber auch Kaninchen, Goldhamster und Meerschweinchen, sind in die private Haftpflichtversicherung "ihrer" Familie eingeschlossen, Hunde nicht. Die brauchen ihre eigene Versicherung: die Tierhalterhaftpflicht.
Anderes gilt nur für "berufstätige" Vierbeiner wie den Schutzhund des Nachtwächters, den Blindenhund oder Tiere in der Landwirtschaft, die überwiegend dem Unterhalt des Besitzers dienen. Hier haftet der Eigentümer nur, wenn er seine "Aufsichtspflicht" verletzt hat, was ihm im Falle eines Falles erst einmal bewiesen werden muss.
Die Tierhalterhaftpflicht zahlt die Kosten, wenn begründete Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt im Regelfall auch für Schadenereignisse im Ausland, wenn der Vierbeiner mit auf Urlaubsreise geht. Hier sollte vor der Abreise allerdings geprüft werden, ob der Auslandsschutz tatsächlich mitversichert ist.
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