Wenn plötzlicher Schneefall oder Blitzeis droht

Verkehrsrecht: Knöllchen am laufenden Band – wegen Sommerreifen

(bü). Der Kalender zeigt zwar noch den Herbst an. Doch ist in Deutschland vielerorts inzwischen der Winter eingekehrt. Zumindest vorübergehend. Und damit ist klar: Wer im Auto sitzt oder (trotz allem) Motorrad fährt, der sollte mit der passenden Bereifung unterwegs sein. Denn es ist längst gesetzlich vorgeschrieben: Die "Ausrüstung" ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. Wer da noch mit Sommerreifen unterwegs ist, hat schlechte Karten.

Und das gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen können unfreiwillige Rutschpartien die Folge sein, nicht selten verbunden mit Zusammenstößen und Verletzungen. Zum anderen ist die Polizei – außer mit Erste-Hilfe-Maßnahmen an zahlreichen Unfallorten – auch mit dem Schreiben von Verwarnungen, umgangssprachlich Knöllchen genannt, beschäftigt:

Mit 20 Euro sind diejenigen dran, die nur schlecht ausgerüstet unterwegs sind, also zum Beispiel keine Winterreifen aufgezogen haben. 40 Euro müssen die Fahrzeugbesitzer blechen, die zusätzlich den Verkehr "behindern", also zum Beispiel auf leicht oder stärker ansteigenden Strecken nicht nur nicht in der Spur bleiben, sondern sich querstellen und damit lange Staus auslösen. Ein Punkt in Flensburgs Sünderkartei ist die zusätzliche Folge.

Zwar gibt es in Deutschland nach wie vor nicht die Pflicht, Winterreifen aufzuziehen. Wer aber mit Sommerbereifung angetroffen wird, der darf zur Kasse gebeten werden. "Ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen" täten es zwar auch, soll Bundesverkehrsminister Tiefensee vor drei Jahren bei der Einführung der Regel gesagt haben, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge künftig "den Witterungsverhältnissen angepasst" zu sein habe. Doch wird es darüber sicher noch vor den Gerichten ausgetragenen Streit geben, ob diese Empfehlung der rauen Wirklichkeit standhält.

Übrigens gehört zur "passenden Ausrüstung" auch, so steht es in der maßgebenden Straßenverkehrsordnung, dass die Scheibenwaschanlage mit einem Frostschutzmittel ausgestattet ist. Dies wurde – wie beim Hinweis auf die geeignete Bereifung – mit dem Beiwort "insbesondere" versehen. Daraus ist zu schließen, dass es auch noch andere Kriterien geben kann, die zu einer "geeigneten Ausrüstung" gehören können. Ob dies für längere ungeplante Aufenthalte auf einer Autobahn eine "Notverpflegung" sein kann oder ein voller Reservekanister, ist gerichtlich noch nicht entschieden

Und es könnte auch darüber noch Streit geben, welche Profiltiefe ein Winterreifen mindestens (noch) haben muss, um als "geeignet" angesehen zu werden: Reichen die rechtlich zulässigen 1,6 Millimeter oder sollten es doch besser, wie es Reifenfachleute empfehlen, mindestens 4 Millimeter sein?

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