- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 6/2009
- Sünder werden bestraft...
Wirtschaft
Sünder werden bestraft – zur Freude anderer
• Wer entscheidet, wohin das Geld geht? – Eigenverantwortlich das Gericht. In bestimmten Fällen die Staatsanwaltschaft. Es gibt kein Gesetz, das die Details der Aufteilung vorschreibt.
• Nach welchen Kriterien wird entschieden? – Es gibt Listen, in die sich gemeinnützige (aber auch kirchliche und mildtätige) Einrichtungen eintragen lassen können. Sie informieren über ihr Tätigkeitsfeld und bringen eine "Freistellungsbescheinigung" des Finanzamtes bei. (Näheres dazu auf den Internetseiten der Land- und Oberlandesgerichte.) Richter und Staatsanwälte nutzen diese Listen, sind aber nicht daran gebunden.
• Dürfen Richter von der "Liste" abweichen? – Ja. Sie können nach eigener Einschätzung Einrichtungen bedenken, die die Grundvoraussetzungen erfüllen. Es könnte zum Beispiel nach einem Verfahren, in dem es um Gewalt an einem Kind ging, ein Teil der verhängten Geldauflage "passgenau" an den Kinderschutzbund gehen.
• Haben die Einrichtungen und Vereine ein Recht auf Berücksichtigung? – Nein. Es kommt allein auf das Ermessen der Richter an, die z. B. eine Liste "abarbeiten" könnten oder nach dem Zufallsprinzip vorgehen. Auch örtliche Gegebenheiten könnten (etwa von Amtsrichtern) eine Rolle spielen. Auch die Höhe der jeweiligen Zuwendung legen allein die Richter fest.
• Wer hat von der Zumwinkel-Geldauflage profitiert? – Von den 200.000 Euro, die von der 1 Mio. Zumwinkel-Geldauflage an gemeinnützige Organisationen abgezweigt wurden, werden u. a. berücksichtigt: die Kindernothilfe (40.000 €), die "Aktion Deutschland hilft" (40.000 €), WWF – World Wide Fund For Nature (25.000 €), Bodelschwinghsche Anstalten in Bielefeld-Bethel (25.000 €).
• Können die Verurteilten mitentscheiden? – Grundsätzlich nicht. Vorschläge sind nicht verboten, etwa wenn vorgeschlagen wird, die "Hilfe für Opfer von Straftaten" zu bedenken. Das Gericht prüft deren Hintergrund und könnte ihnen auch zustimmen.
• Dürfen nicht berücksichtigte Vereine "Einspruch" gegen eine individuelle Verteilung einlegen? – Nein. Auch besteht kein Einspruchsrecht gegen die Höhe des einer Einrichtung zugesprochenen Geldbetrages.
• Muss nachgewiesen werden, was mit dem zugewandten Geld geschehen ist? – Ja. Je nach Objekt einmalig oder einmal im Jahr.
• Wer überweist den Organisationen das Geld? – Die Verurteilten. Sie haben dem Gericht einen Beleg darüber beizubringen.
• Kann eine Spendenbescheinigung verlangt werden? – Natürlich nicht.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.