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Wirtschaft
Apothekenexklusives beim Discounter
Vorweg: Wenn apothekenpflichtige Präparate im Drogeriemarktregal stehen, so ist dies eindeutig ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Dies darf nicht sein und muss verfolgt und geahndet werden. Nicht-apothekenpflichtige Präparate und Nahrungsergänzungsmittel jedoch dürfen prinzipiell in anderen Läden verkauft werden. In der Vergangenheit war es eine freiwillige Selbstbeschränkung des Herstellers, dass er sich auf die Apotheke konzentriert hat. Die Apotheken haben dies in aller Regel mit besonderem Einsatz für dieses Produkt honoriert. Daher ist die Empörung unter Apothekern nun groß, wenn die bislang apothekentreuen Marken beim Drogerie-Discounter auftauchen. "Zuerst haben wir die Marken groß gemacht und uns für die Produkte eingesetzt, und jetzt wandern sie ab in die Drogeriemärkte" – so oder ähnlich hört man es immer wieder, wenn dieses Problem unter Apothekern diskutiert wird.
Auch wenn man sich vorstellen könnte, dass der eine oder andere Hersteller darauf schielt, über den Absatz im Massmarket einen höheren Umsatz zu erzielen, so nehmen sie doch in aller Regel davon Abstand. Zum einen leidet darunter das Image, die Exklusivität der Marke, zum andern geht der Preis drastisch in den Keller. Und die Apotheken setzen sich für diese Marke nicht mehr ein.
Außerdem: Mehr Umsatz bedeutet nicht unbedingt mehr Gewinn. Ganz abgesehen davon, dass die Hersteller nur ungern mit den Einkäufern der Drogerieketten verhandeln – härteste Preisverhandlungen mit dem Ziel immer noch höherer Rabatte sind hier an der Tagesordnung.
Fragt man bei den Herstellern dieser Produkte nach, wie ihre apothekenexklusiven Produkte in den Drogeriemarkt gelangen, so versichern sie, dass sie nur den vollsortierten Pharmagroßhandel und Apotheken beliefern. Schenkt man diesen Ausführungen Glauben, bleibt die Frage, wie diese Produkte dann den Weg in die Regale der Drogeriemärkte finden?
Durch "graue Kanäle" heißt es dann als Antwort, graue Kanäle, die von den Herstellern kaum kontrolliert werden könnten.
Hört man sich in der Szene um, kann man sich zusammenreimen, dass wohl (Versand-)Apotheker selbst daran beteiligt sein müssen, apothekenexklusive Ware in großem Stil von den Firmen oder von verschiedenen Großhändlern zu günstigen Konditionen zu beziehen, um sie dann an Drogeriemärkte weiterzuverscherbeln.
Die eine oder andere Firma, die von diesen Problemen erfährt und Wert darauf legt, dass ihre Marke apothekenexklusiv bleibt, versucht die Wege größerer Liefermengen nachzuverfolgen und so die schwarzen Schafe zu ermitteln. Ob diese Methode erfolgreich ist, lässt sich schwer feststellen.
Andere Firmen, beispielsweise die Firma Beiersdorf mit Eucerin pH5, möchte mit Vertriebsbindungsverträgen die Abwanderung ihrer apothekenexklusiven Produkte in Drogeriemärkte stoppen. Im Prinzip sicher nicht verkehrt. Bei der vertraglichen Ausgestaltung solcher Vertriebsbindungsverträge sind sie jedoch an europäisches Kartellrecht gebunden. Danach darf ein Vertriebsbindungssystem bestimmte Vertriebswege nicht ausschließen. Der Verkauf bestimmter Produkte darf lediglich an bestimmte qualitative Bedingungen geknüpft werden – zum Beispiel an besonders ausgebildetes Personal mit einer qualifizierten Beratungsleistung, wie sie von Apothekern oder PTAs erbracht werden kann.
Wie Leserbriefe in der Fachpresse zeigen, scheinen solche Vertriebsbindungsverträge allerdings nicht bei allen Apothekerinnen und Apothekern auf Gegenliebe zu stoßen, da die Firmen weitere Leistungen und Bedingungen damit verknüpfen (Produktplatzierung, Depots).
Wie geht es weiter: Ganz klar, Gesetzesverstöße mit apothekenpflichtigen Präparaten müssen verfolgt werden. Die Apothekenpflicht besteht in Deutschland nach wie vor (im Gegensatz zu Italien, wo bestimmte apothekenpflichtige Arzneimittel in Supermärkten verkauft werden dürfen). Bei apothekenexklusiven Produkten wird man den Markt beobachten müssen, wie die Hersteller reagieren, welche Strategien sie in Zukunft einschlagen werden.
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