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- AZ 8/2009
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Recht
Wenn eine Änderungskündigung ins Haus steht
Zwei Fälle, in denen es um "wesentliche Inhalte des Arbeitsverhältnisses" geht. Das heißt: Der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig, gestützt auf sein Weisungsrecht lösen; ohne Zustimmung des Arbeitnehmers läuft nichts.
Willigt der Arbeitnehmer nicht ein, so kann der Arbeitgeber durch eine "Änderungskündigung" zum Ziel kommen: Das Arbeitsverhältnis wird offiziell gekündigt, dem Arbeitnehmer aber zugleich die Fortsetzung angeboten – zu geänderten Arbeitsbedingungen. Eine Änderungskündigung zielt also auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Konditionen.
Welche Reaktionen sind darauf möglich?
Wer sich mit dem Vorschlag seiner Firma anfreunden kann, der wird das Angebot annehmen, vielleicht in etwas abgewandelter Form.
Der nicht einverstandene Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus dem Plan seines Chefs, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu ändern, nichts – aus der "Änderungs-" wird eine "Beendigungs-Kündigung".
Gegen diese Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage wehren. Gewinnt er den Prozess, so wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt; verliert er, so ist der Arbeitsplatz verloren.
Der Arbeitnehmer hat aber, drittens, auch das Recht, das Änderungsangebot des Arbeitgebers "unter Vorbehalt" anzunehmen: Er willigt zunächst in den Vorschlag des Arbeitgebers ein, beispielsweise auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Zugleich teilt er ihm aber (ebenfalls innerhalb von 3 Wochen) mit, dass er seine Zustimmung von der Klärung der Frage abhängig macht, ob die Änderungskündigung "sozial gerechtfertigt" ist.
Dazu muss er, wie wenn er gegen eine Beendigungskündigung angehen wollte, vor dem Arbeitsgericht klagen – wiederum innerhalb von drei Wochen.
Die Möglichkeit, auf den Vorschlag des Arbeitgebers unter Vorbehalt einzugehen, hat gegenüber den beiden anderen den Vorteil, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verliert. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob "dringende betriebliche Erfordernisse" vorliegen, die das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtfertigen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass das geänderte Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer zuzumuten – und damit "sozial gerechtfertigt" – ist, so hat sich der Arbeitgeber durchgesetzt. Erklärt das Gericht jedoch das Änderungsangebot für "sozial ungerechtfertigt", so wird das Arbeitsverhältnis ebenfalls fortgesetzt – jedoch zu den vorherigen Bedingungen. Der Arbeitnehmer verliert also nicht seinen Arbeitsplatz – wenn er es nicht will.
Solange das Verfahren vor dem Arbeitsgericht läuft, muss der Arbeitnehmer zunächst (nach Ablauf der Kündigungsfrist) zu den von seinem Arbeitgeber gewünschten geänderten Regeln weiterarbeiten – bis der Arbeitsrichter gegebenenfalls entscheidet, dass alles wie gehabt zu bleiben hat. Dass – wie bei jeder anderen Kündigung – gegebenenfalls der Betriebsrat einzuschalten ist, versteht sich.
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