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Recht
Barzahlung für den Handwerker bringt keine Steuerersparnis
(bü). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Handwerker, die einem Ehepaar entstanden sind (hier in Höhe von rund 5000 Euro), nur dann als "Handwerkerleistung" die Steuerschuld mindern können (seit dem 1. Januar 2009 maximal bis zu 1200 Euro, grundsätzlich bis zu 20% des Rechnungsbetrages für Arbeitslohn und Fahrkosten der Handwerker), wenn die Rechnung "unbar" bezahlt worden ist. Das gelte auch für Steuerzahler, die kein Girokonto haben, von dem sie das Geld überweisen könnten oder für den Fall, dass der Handwerker auf Barzahlung bestehe, weil er mit "der Zahlungsmoral von Kunden schlechte Erfahrungen gesammelt" habe. Der Zweck der Vorschrift, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen, könne – auch im Sinne des Gemeinwohls – nur so erreicht werden.
(Az.: VI R 14/08)
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