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Kurzarbeit in Apotheken

Die Wirtschaftskrise hat Deutschland voll erwischt. Um ihre Auswirkungen für die Betriebe und Arbeitnehmer abzufedern und natürlich auch die Arbeitslosenzahlen nicht in die Höhe schnellen zu lassen, hat die Regierung die Kurzarbeit attraktiver gemacht. Nach Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit könnte die Zahl der Kurzarbeiter in diesem Jahr auf 200.000 steigen – ein Rekordhoch. Leider gibt es auch im Apothekenbereich einige Betriebe, die Kurzarbeit einführen müssen. Dazu arbeitsrechtliche Hinweise der ADEXA-Rechtsberatung:

Kurzarbeit ist ein Instrument, mit dem verhindert werden soll, dass ein Betrieb bei Gewinnrückgang Mitarbeiter entlässt oder gar ganz schließt. Stattdessen werden die Arbeitszeiten der Mitarbeiter und damit die zu zahlenden Gehälter gekürzt. Die Lücke, die zwischen dem ursprünglichen und dem gekürzten Gehalt entsteht, wird teilweise durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgeglichen.

Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Kurzarbeit: Im Apothekenbereich dürfte die gängigste Variante sein, dass die Arbeitszeiten der Beschäftigten gekürzt werden. Der Apothekenleiter zahlt dann nur noch das Gehalt für die verringerte Stundenzahl und spart so direkt Lohn- und Lohnnebenkosten. Der Vorteil für die Mitarbeiter besteht darin, dass sie zumindest ihren Arbeitsplatz behalten. Die Gehaltseinbußen, die durch die Stundenkürzung entstehen, werden teilweise durch Leistungen der BA ersetzt, und zwar entspricht die Höhe des Kurzarbeitergeldes dem Arbeitslosengeld, d. h. 60 Prozent des Nettogehalts (mit Kind: 67%). Ein Arbeitnehmer, der von Kurzarbeit betroffen ist, erhält also für die reduzierte Arbeitszeit ein entsprechend reduziertes Gehalt; von dem netto fehlenden Anteil zahlt ihm die BA dann 60 bzw. 67 Prozent.

Kurzarbeit oder Änderungskündigung

Für die Anordnung von Kurzarbeit gibt es im Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte in öffentlichen Apotheken keine Regelung. Der Arbeitgeber, der Kurzarbeit anordnen möchte, muss sich also mit den Mitarbeitern über eine Verkürzung der Arbeitszeit einigen oder, wenn eine solche Einigung nicht möglich ist, Änderungskündigungen aussprechen. Aus Sicht des Mitarbeiters kann es unter Umständen sinnvoller sein, sich auf eine Phase der Kurzarbeit einzulassen. Denn eine Änderungskündigung beinhaltet immer eine Beendigungskündigung mit einem Abänderungsangebot. Bei einer (zeitlich beschränkten) Kurzarbeit ist zumindest der Arbeitsplatz gesichert. Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge weiter gezahlt. Auf die Krankenversicherung wirkt sich die Kurzarbeit nicht aus, nur in der Rentenversicherung gibt es Einschränkungen, die sich aber in der Höhe der späteren Rente nur minimal auswirken. Bei der betrieblichen Altersversorgung darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Zahlungen reduzieren.

Die Kurzarbeit ist bisher grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt gewesen; nach der letzten Entscheidung der Bundesregierung ist der Bezug nun auf bis zu 24 Monate verlängert worden.

Was ist aber, wenn die Kurzarbeit keinen Erfolg zeigt und es dem Betrieb weiterhin schlecht geht? Dann schützt die Kurzarbeit leider nicht vor einer Kündigung. Gleichzeitig wirkt sich das Kurzarbeitergeld aber auch nicht auf einen möglichen Arbeitslosengeldanspruch aus, denn das ALG I wird weiterhin nach dem ursprünglichen Nettogehalt berechnet.

Schwangere Kurzarbeiterinnen müssen allerdings aufpassen: Das Elterngeld berechnet sich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen und kann dann geringer ausfallen. Der Urlaubsanspruch hingegen bleibt für alle Mitarbeiter in voller Höhe erhalten.

Sollte in einer Apotheke über Kurzarbeit nachgedacht werden, empfiehlt sich in jedem Fall die anwaltliche Beratung des ganzen Teams durch ADEXA.

Minou Hansen Rechtsanwältin bei ADEXA

Internet

Auf der Internet-Seite der BA kann man sich das bei Kurzarbeit gezahlte Gehalt ausrechnen:
www.arbeitsagentur.de, Rubrik "Bürgerinnen und Bürger", Stichwort "Finanzielle Hilfen".

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